Rz. 269

Im Rahmen einer Klage auf Rückzahlung zu Unrecht erbrachter Versicherungsleistungen muss der Versicherer den Vollbeweis führen; ihm kommen keine Beweiserleichterungen zugute.[355]

 

Rz. 270

Der Versicherer ist für vorsätzliche Brandstiftung voll beweispflichtig; unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu Beweiserleichterungen für den Versicherer.[356]

[355] BGH – IV ZR 298/93, NJW-RR 1994, 988 = zfs 1994, 294; Stiefel/Maier/Maier, § 28 VVG Rn 79.
[356] OLG Oldenburg, VersR 1990, 1388.

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