Rz. 269
Im Rahmen einer Klage auf Rückzahlung zu Unrecht erbrachter Versicherungsleistungen muss der Versicherer den Vollbeweis führen; ihm kommen keine Beweiserleichterungen zugute.[355]
Rz. 270
Der Versicherer ist für vorsätzliche Brandstiftung voll beweispflichtig; unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu Beweiserleichterungen für den Versicherer.[356]
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