Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte nach § 1361 BGB von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.

Der Trennungsunterhalt ist ein einheitlicher Unterhalt, der anders als der nacheheliche Unterhaltsanspruch nicht in einzelne Unterhaltstatbestände aufgegliedert ist. Der Anspruch ist auch anders als der nacheheliche Unterhalt nicht von bestimmten Einsatzzeitpunkten abhängig.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt ist eine noch bestehende Ehe und ein Getrenntleben i.S.d. § 1567 BGB. Weiter erforderlich ist eine Bedürftigkeit des anspruchsstellenden Ehegatten. Einem Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB begehrenden Ehegatten obliegt es, die von ihm zum Trennungszeitpunkt (teilweise) ausgeübte Erwerbstätigkeit fortzusetzen und nach Ablauf des Trennungsjahres in zumutbarer Weise auszuweiten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ehegatte eine qualifizierte Ausbildung erlangt hat.[1] Ein zum Zeitpunkt der Trennung nicht erwerbstätiger Ehegatte kann im Regelfall gemäß § 1361 Abs. 2 BGB vor Ablauf des Trennungsjahres noch nicht darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Die Vorschrift hat eine Schutzfunktion zugunsten des haushaltsführenden Ehegatten. Der bedürftige Ehegatte nimmt während der Trennung grundsätzlich an Veränderungen der ehelichen Lebensverhältnisse teil.

Beim Trennungsunterhalt hat der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen,

dass eine Ehe besteht,
die Eheleute ab einem bestimmten Zeitpunkt getrennt leben,
Gestaltung, Art und Umfang der ehelichen Lebensverhältnisse,
die Höhe der gegenwärtigen Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen,
das eigene Einkommen nebst eventuellen Gewinnen aus Vermögen,
die Unzumutbarkeit der Aufnahme oder Ausweitung einer angemessenen Erwerbstätigkeit.

Der Unterhaltspflichtige hat darzulegen und zu beweisen

die grobe Unbilligkeit seiner Inanspruchnahme gemäß § 1361 Abs. 3, § 1579 Nr. 2–8 BGB.

Anders als beim nachehelichen Unterhalt kann der Unterhaltspflichtige eine Befristung nicht verlangen. § 1578b BGB gilt nicht für den Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB. Denn die für den Trennungsunterhalt maßgebliche Norm des § 1361 BGB erklärt in Abs. 3 lediglich die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit für entsprechend anwendbar. Auf § 1578b BGB verweist sie hingegen nicht. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Trennungsunterhalt kommt nicht in Betracht, weil eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzes, die für eine solche entsprechende Anwendung erforderlich wäre, nicht vorliegt. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeiten für eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs ausdrücklich nur im Hinblick auf den nachehelichen Unterhalt eröffnet, weil dort der Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB zu beachten ist. Für eine entsprechende Anwendung von § 1578b BGB besteht nach der Begründung des Gesetzgebers,[2] solange die Ehe noch Bestand hat, keine Notwendigkeit. Eine Befristung des Trennungsunterhaltes ist daher mangels einer gesetzlichen Vorschrift nicht zulässig.[3]

Der Trennungsunterhalt endet mit der Rechtskraft der Ehescheidung. Der Tag, an dem die Ehescheidung rechtskräftig wird, zählt zum nachehelichen Unterhalt.

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