Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 11.12.2007 wird zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

Es bleibt dabei, dass sich die Höhe des Trennungsunterhalts an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert, die durch die Einkünfte beider Ehegatten geprägt worden sind. Eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf oder eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts entsprechend der für den Geschiedenenunterhalt geltenden Regelung des § 1578b BGB ist für den Trennungsunterhalt nicht vorgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2572038

FamRZ 2008, 1539

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