Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnvorteil bei nach der Trennung erworbenem Haus; keine Befristung des Trennungsunterhalts

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat ein Ehegatte erst nach der Trennung mit nichtprägenden Mitteln ein Haus erworben, ist der Vorteil eines mietfreien Wohnens im eigenen Haus nicht bereits in der Ehe angelegt.

2. Von einem Elternteil, der ein Kindergartenkind betreut, kann in Regel eine Ganztagsbeschäftigung nicht verlangt werden.

3. § 1578b BGB gilt nur für den nachehelichen Unterhalt, nicht jedoch für den Trennungsunterhalt.

 

Normenkette

BGB §§ 1361, 1570 Abs. 1 S. 1, § 1578b

 

Verfahrensgang

AG Prenzlau (Urteil vom 16.03.2008)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 26.3.2008 verkündete Urteil des AG Prenzlau teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt, den zukünftigen monatlichen im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats, wie folgt, zu zahlen:

  • 558 EUR insgesamt für die Monate September bis Dezember 2007,
  • 64 EUR monatlich für die Monate Januar bis Mai 2008,
  • 178 EUR monatlich für die Monate Juni bis August 2008,
  • 194 EUR monatlich für die Monate September und Oktober 2008,
  • 297 EUR monatlich für die Monate November und Dezember 2008,
  • 299 EUR monatlich ab Januar 2009.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten hat die Klägerin 54 % und der Beklagte 46 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden der Klägerin zu 51 % und dem Beklagten zu 49 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin macht Trennungsunterhalt ab September 2007 geltend. Im Berufungsverfahren geht es nur noch um die Zeit ab Januar 2008.

Die 1972 geborene Klägerin und der 1972 geborene Beklagte haben am 12.7.2003 geheiratet. Am ... 10.2005 wurde die gemeinsame Tochter A. geboren. Die Trennung der Parteien erfolgte am 1.5.2007. Der Scheidungsantrag des Beklagten wurde der Klägerin am 11.6.2008 zugestellt. Das Scheidungsverfahren ist beim AG noch anhängig.

Mit Anwaltsschreiben vom 22.8.2007 forderte die Klägerin den Beklagten auf, ab September 2007 monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 600 EUR zu zahlen.

Durch das angefochtene Urteil hat das AG den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:

  • 558 EUR insgesamt für die Monate September bis Dezember 2007,
  • 486 EUR monatlich ab Januar 2008.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er trägt vor:

Für die ersten 10 Monate des Jahres 2008 ergebe sich rechnerisch nur ein Unterhaltsanspruch von 372 EUR. Der Unterhaltsanspruch sei bis Oktober 2008 zu befristen. Dies gelte zum einen deshalb, weil Anspruch auf Basisunterhalt nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes bestehe. Im Übrigen folge dies auch aus § 1578b BGB. Werde eine Befristung nicht im vorliegenden Verfahren vorgenommen, sei er in einem etwaigen Abänderungsprozess mit dem Befristungseinwand präkludiert.

Der künftige angemessene Lebensbedarf der Klägerin sei danach zu bemessen, welches Einkommen sie ohne die Ehe gehabt hätte. Während der Ehe sei sie selbständig tätig gewesen.

Künftig werde es keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung mehr geben. Er wolle seinen Miteigentumsanteil an dem Bungalow veräußern. Dies könne auch durch Verkauf an die Klägerin geschehen.

Die Parteien haben den Rechtstreit i.H.v. 486 EUR monatlich für die Monate Januar bis Mai 2008 in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage für die Zeit ab November 2008 insgesamt abzuweisen und für die Zeit von Januar bis Oktober 2008, soweit er zu höherem Unterhalt als monatlich 372 EUR verurteilt worden sei, und die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen nach Maßgabe der Hauptsachenerledigungserklärung sowie abzgl. gezahlter 372 EUR monatlich von Juni bis Oktober 2008 und ferner im Wege der Anschlussberufung, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie monatlichen Unterhalt von 550 EUR ab Januar 2008 und 608 EUR ab September 2008 zu zahlen, jedoch unter Berücksichtigung der Hauptsachenerledigung und für die Zeit von Juni bis Oktober 2008 abzgl. der gezahlten 372 EUR monatlich.

Sie trägt vor:

Da der Beklagte sein aktuelles Einkommen nicht dargelegt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Einkünfte trotz der Versteuerung nach Steuerklasse I nicht vermindert hätten. So könne es im Jahr 2008 eine Gehaltserhöhung gegeben haben. Auch müsse der Beklagte jedenfalls hinsichtlich des bereits erstinstanzlich anerkannten Betrages von 200 EUR monatlich einen Steuerfreibetrag im Rahmen des Realsplittings in Anspruch nehmen. Da sie selbst keine Steuern entrichten müsse, bedürfe...

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