Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Teil Unterhalt verlangen, soweit und solange ihm vom Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann.

Sofern der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit mit Krankheit und/Erwerbsunfähigkeit begründet, hat er im Einzelnen vorzutragen und nachzuweisen:

dass eine Krankheit zum Einsatzzeitpunkt vorlag,
den Grund und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit,[17]
dass er wegen der Krankheit erwerbsunfähig oder lediglich gemindert erwerbsfähig ist, ferner, dass er von seiner Seite aus alles Notwendige getan hat bzw. noch unternimmt, seine Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen. Dazu gehört die Darlegung, ob und wie eine Therapie bei einer bestimmten Krankheit, bei einem Alkoholleiden etc. aufgenommen und durchgeführt worden ist;[18] verbleibende Zweifel gehen zulasten des den Unterhalt begehrenden Ehegatten;
wie hoch sein Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist,
wie hoch ggf. sein krankheitsbedingter Mehrbedarf ist,
welchen Umfang seine Bedürftigkeit hat, d.h. über welche Mittel zur Bedarfsdeckung er verfügt.

Die Anforderungen an den Vortrag des Unterhaltsberechtigten dürfen jedoch nicht überspannt werden; sie müssen vielmehr den Umständen des Einzelfalles entsprechen.[19]

Der Unterhaltspflichtige hat darzulegen und zu beweisen:

eine mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit durch den anderen Ehegatten (Unterlassen einer Therapie, einer zumutbaren Operation, einer Entziehungskur, einer Reha-Maßnahme),
Heilungsaussicht durch eine bestimmte Maßnahme,
eine dauerhafte Genesung des Unterhaltsberechtigten von einer früheren Krankheit. Der Unterhaltspflichtige muss nunmehr im Einzelnen vortragen, aus welchen Umständen er auf eine dauerhafte Genesung des Unterhaltsberechtigten schließen will. Ein mit keinen relevanten Tatsachen belegtes, offensichtlich ins Blaue hinein erfolgtes und pauschales in Abrede stellen der Fortdauer der Erkrankung genügt nicht für einen substanziierten Sachvortrag.[20]
[18] Wendl/Dose, § 6 Rn 719; Wendl/Dose/Bömelburg, § 4 Rn 244, 264 ff.

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