Rz. 219

Da es sich bei der groben Fahrlässigkeit um einen subjektiven Risikoausschluss handelt, trägt der Versicherer die Beweislast für die Schwere der Schuld und für den Umfang der Leistungskürzung.[293]

[293] Rixecker, zfs 2007, 15,16; van Bühren/Hubert van Bühren, § 1 Rn 849.

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