Rz. 45

Wenn der Versicherungsnehmer selbst die Gefahrerhöhung vornimmt, spricht man von einer willkürlichen oder subjektiven Gefahrerhöhung.

 

Beispiel

Ein versichertes Gebäude steht längere Zeit leer, so dass die Gefahr von Brandstiftung oder Vandalismus vergrößert wird.

 

Rz. 46

Rechtsfolgen der Gefahrerhöhung treten nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (§ 26 Abs. 1 VVG). Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, "seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen"; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer (§ 26 Abs. 1 S. 2 VVG).

 

Rz. 47

Bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Gefahrerhöhung kann der Versicherer fristlos kündigen (§ 24 Abs. 1 VVG) und ist bei Vorsatz vollständig und bei grober Fahrlässigkeit partiell leistungsfrei, wenn die Gefahrerhöhung kausal für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war (§ 26 Abs. 3 VVG).

Bei einfacher Fahrlässigkeit kann der Versicherer lediglich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen (§ 24 Abs. 1 S. 2 VVG).

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