Rz. 69

5.2.1 AUB 2008/2010 enthält einen generellen Ausschluss von Bandscheibenschäden mit einem Wiedereinschluss bei überwiegender Unfallbedingtheit.

 

Rz. 70

Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast dafür, dass die überwiegende Verursachung durch den Unfall eingetreten ist.[51]

[51] OLG Köln, VersR 2003, 1120; OLG Hamm, NVersZ 2001, 508; OLG, Nürnberg, NVersZ 2000, 570; a.A. OLG Koblenz, VersR 2002, 181 und r+s 2002, 481.

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