Psychische Folgen eines Unfalls – warum die private Unfallversicherung nicht zahlen muss
Ein Mann hatte sich mit seinem Ellenbogen an einem Heizkörper schwer verletzt. Nach dem Unfall kam es zu einer großflächigen Infektion des Armes und als Folge zu Dauerschäden. Von seiner Unfallversicherung wollte der Mann aber nicht nur Leistungen wegen unfallbedingter Invalidität für die unmittelbar feststellten körperlichen Schäden erhalten, sondern auch für psychische Beeinträchtigungen, die seiner Argumentation nach unmittelbar mit dem Unfall zusammenhingen.
Versicherter erleidet posttraumatische Belastungsstörung als Folge des Unfalls
Konkret gab er an, dass zusätzlich zu der Armverletzung eine dauerhafte, krankhafte Veränderung seiner Psyche in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. rezidivierenden depressiven Störung eingetreten sei. Seinen Invaliditätsgrad schätzte der Mann auf 50 Prozent.
Versicherungsbedingungen schließen Leistungen wegen psychischer Folgen aus
Die beklagte Versicherung hatte es abgelehnt, aufgrund der psychischen Störungen im Rahmen der Unfallversicherung zu leisten. Die Leistung wegen psychischer Folgen sei in den Versicherungsbedingungen (Ziff. 5.2.6 AUB 2008) ausgeschlossen, da keine unfallbedingte hirnorganische Schädigung vorliege.
OLG Frankfurt: Ohne Bedeutung, ob psychische Reaktionen medizinisch nachvollziehbar sind
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass kein Versicherungsschutz für die psychischen Schäden vorliegt. Es komme, anders als der Kläger meinte, nicht darauf an, ob die psychische Reaktion auf das körperliche Geschehen medizinisch nachvollziehbar sei. Denn von dem Ausschlusstatbestand nach Ziff. 5.2.6 AUB 2008 werden nicht nur „Fehlverarbeitungen“ erfasst.
Es besteht bereits dann kein Versicherungsschutz, wenn die Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden könne, also rein psychisch-reaktiver Natur sei, so wie dies bei einer posttraumatischen Belastungsstörung der Fall sei.
OLG: Berechtigtes Interesse des Versicherers psychische Störungen in Versicherungsbedingungen auszuschließen
Der Ausschluss von krankhaften Störungen infolge von psychischen Reaktionen trage dem berechtigten Interesse des Versicherers Rechnung, eine zuverlässige Tarifkalkulation vornehmen zu können und zeitnah und mit vertretbarem Kostenaufwand eine Entscheidung über die Entschädigung treffen zu können. Die Folge sei eine zügige Regulierung und günstige Prämien – dies sei generell auch im Interesse der Versicherungsnehmer.
Reibungslose, kostengünstige Vertragsabwicklung wäre in Gefahr
Die Einbeziehung von psychogenen Schäden in den Versicherungsschutz, die auch stark von den persönlichen Dispositionen eines Versicherungsnehmers abhängen und bei denen praktisch jedwedes Geschehen in der Außenwelt ein Auslöser sein könne, würde eine reibungslose, kostengünstige Vertragsabwicklung nicht mehr gewährleisten.
Um einigermaßen verlässlich feststellen zu können, ob eine krankhafte psychische Reaktion des Versicherungsnehmers vorliegt und ob diese auch auf dem Unfall beruht, wären regelmäßig langwierige, gegebenenfalls stationäre Untersuchungen erforderlich.
(OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 13.7.2022, 7 U 88/21)
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