An die Beweislast für die mangelnde Leistungsfähigkeit, die beim Unterhaltspflichtigen auch für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance liegt, sind bei einer nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht strenge Maßstäbe anzulegen. Für gesunde Arbeitnehmer im mittleren Lebensalter wird auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit kein Erfahrungssatz gebildet werden können, dass sie nicht in eine vollschichtige Tätigkeit zu vermitteln seien. Das gilt auch für ungelernte Kräfte oder für einen Ausländer mit eingeschränkten deutschen Sprachkenntnissen, um deren Verbesserung er sich zu kümmern hat. Die bisherige Tätigkeit in einem Zeitarbeitsverhältnis oder überwiegend im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse ist noch kein hinreichendes Indiz dafür, dass er keine besser bezahlte Stelle finden kann. Es genügt nicht, dass der Unterhaltspflichtige bemüht ist, sich fortzubilden und eine Ausbildung zu absolvieren, um seinem Kind in Zukunft einmal Unterhalt zahlen zu können. Für den Nachweis hinreichender Erwerbsbemühungen reicht es nicht aus, dass sich der Arbeitnehmer um die ihm vom zuständigen Jobcenter unterbreiteten Stellenangebote bemüht hat. Bei für den Mindestunterhalt unzureichendem tatsächlichen oder fiktiv zurechenbaren Einkommen ist zu prüfen, ob eine Nebenbeschäftigung zumutbar ist.[9]

[9] BGH, Beschl. v. 22.1.2014 – XII ZB 185/12, FF 2014, 253 (m. Anm. Niepmann) = FamRZ 2014, 637 (m. Anm. Wolf).

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