Rz. 206
Das Einschlafen eines Kraftfahrers infolge Übermüdung ist in der Regel grob fahrlässig, insbesondere dann, wenn er nach den besonderen Umständen der Fahrt mit dem Eintritt der Übermüdung rechnen muss.[238] Die Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit dieses Zustandes und deren Nichtbeachtung sind daher wesentliche Elemente des Verschuldensmaßstabes.
Rz. 207
Der Versicherer muss die Übermüdung als Unfallursache beweisen; Zweifel an der Kausalität gehen daher zu Lasten des Versicherers.[239] Hingegen trifft den Versicherungsnehmer die Beweislast bei unvorhersehbarem "Sekundenschlaf".[240]
Rz. 208
Es liegt daher keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn nach ausreichendem Schlaf Ermüdung als Unfallursache in Betracht kommt.[241]
Rz. 209
Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn nach einer Tankpause von 15 Minuten und einem restlichen Heimweg von 30 Minuten die Fahrt fortgesetzt wird.[242]
Rz. 210
Dem Versicherungsnehmer sind Lenkzeitüberschreitungen seines Fahrers nur dann zuzurechnen, wenn er bewusst Fahrten angeordnet hat, die unter Beachtung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten nicht zu absolvieren waren oder wenn er sich dieser Kenntnis arglistig verschlossen hat.[243]
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