Rz. 206

Das Einschlafen eines Kraftfahrers infolge Übermüdung ist in der Regel grob fahrlässig, insbesondere dann, wenn er nach den besonderen Umständen der Fahrt mit dem Eintritt der Übermüdung rechnen muss.[238] Die Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit dieses Zustandes und deren Nichtbeachtung sind daher wesentliche Elemente des Verschuldensmaßstabes.

 

Rz. 207

Der Versicherer muss die Übermüdung als Unfallursache beweisen; Zweifel an der Kausalität gehen daher zu Lasten des Versicherers.[239] Hingegen trifft den Versicherungsnehmer die Beweislast bei unvorhersehbarem "Sekundenschlaf".[240]

 

Rz. 208

Es liegt daher keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn nach ausreichendem Schlaf Ermüdung als Unfallursache in Betracht kommt.[241]

 

Rz. 209

Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn nach einer Tankpause von 15 Minuten und einem restlichen Heimweg von 30 Minuten die Fahrt fortgesetzt wird.[242]

 

Rz. 210

Dem Versicherungsnehmer sind Lenkzeitüberschreitungen seines Fahrers nur dann zuzurechnen, wenn er bewusst Fahrten angeordnet hat, die unter Beachtung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten nicht zu absolvieren waren oder wenn er sich dieser Kenntnis arglistig verschlossen hat.[243]

[238] OLG Celle, VersR 1986, 949; OLG Frankfurt, NJW-RR 1993, 102; OLG Oldenburg, SP 1998, 23.
[239] OLG Hamm, zfs 1994, 250.
[240] OLG Saarbrücken, NJW-RR 2003, 604.
[241] OLG München, DAR 1994, 201 = zfs 1994, 257.
[242] OLG Hamm, MDR 1998, 314.
[243] OLG Köln, zfs 1997, 306.

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