Rz. 53

Das Unfallereignis muss die Gesundheitsbeschädigung adäquat verursacht haben, wobei Mitursächlichkeit ausreicht.

 

Rz. 54

Die Beweislast für den Eintritt der Invalidität als Folge des Unfalles und auch deren unfallbedingten Anfall liegt beim Versicherungsnehmer.

 

Rz. 55

Die adäquat kausale Verursachung der Invalidität durch den Unfall wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die anfänglich unfallbedingten Beschwerden später einen anlagebedingten Verlauf genommen haben. Ausgeschlossen ist die Unfallbedingtheit nur dann, wenn festgestellt werden kann, dass der Versicherte auch ohne den Unfall an denselben Beschwerden leiden würde.

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