Fachbeiträge & Kommentare zu Beweislast

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FF 10/2015, Herbsttagung und Mitgliederversammlung 2015

26. bis 28. November 2015 in Weimar Programm Donnerstag, 26. November 2015mehr

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zfs 10/2015, Bereicherungsr... / 2 Aus den Gründen:

[23] "… 1. Zu Recht hat das BG den Kl. Bereicherungsansprüche zuerkannt." [24] a) Die zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträge schaffen keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlungen. Sie sind infolge der Widersprüche der Kl. nicht wirksam zustande gekommen. Die Widersprüche waren ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rec...mehr

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zfs 10/2015, Beweis des "ni... / 3 Anmerkung:

1. Die Entscheidung legt einen Streit zwischen großen Teilen der Literatur und Instanzrechtsprechung einerseits und der st. Rspr. des BGH zur Reichweite der Vermutungswirkung des § 476 BGB bei. § 476 BGB wurde in Umsetzung des Art. 5 Abs. 3 VerbrGKRl in das BGB eingefügt. Regelungsgegenstand war die vor allem bei dem Kauf gebrauchter Kfz keineswegs seltene Konstellation, das...mehr

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zfs 10/2015, Keine spontane... / 1 Aus den Gründen:

" … Das LG hat der Klage … zu Recht stattgegeben und den Fortbestand der von der Kl. bei der Bekl. genommenen Dread-Disease-Versicherung festgestellt." Der Versicherungsvertrag ist weder durch die mit Schreiben der Bekl. v. 8.4.2013 erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 22 VVG, § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB noch durch den zugleich erklärten Rücktritt wegen Verletzu...mehr

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Jansen, SGB X § 20 Untersuc... / 2.1 Untersuchungsgrundsatz

Rz. 3 Wichtigstes Merkmal des Untersuchungsgrundsatzes – auch Inquisitionsmaxime oder Amtsermittlungsprinzip genannt – ist es, dass die Behörde selbst, und nicht etwa die Beteiligten, den Sachverhalt im konkreten Einzelfall ermittelt (Abs. 1 Satz 1), ohne an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein. Das öffentliche Interesse an der Feststellung d...mehr

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Jansen, SGB X § 27 Wiederei... / 2.1 Voraussetzungen der Wiedereinsetzung

Rz. 3 Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auf die der Beteiligte einen Rechtsanspruch hat, wird eine verspätet vorgenommene Handlung als rechtzeitig vorgenommen angesehen. Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Abs. 1 Satz 1 ist, dass der Betroffene eine gesetzliche Frist versäumt hat, die Fristversäumung auf einer Verhinderung und nich...mehr

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Jansen, SGB X § 21 Beweismi... / 2.3 Mitwirkung der Beteiligten

Rz. 13 Beteiligte sollen im Interesse einer sachgerechten und bestandskräftigen Entscheidung bei der Ermittlung bzw. Aufklärung des Sachverhalts mitwirken (vgl. Abs. 2 Satz 1). Dabei wird die Behörde die Beteiligten regelmäßig auffordern, ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Die Mitwirkung ist eines der wichtigsten Mittel der Sachaufklärung und dient vor alle...mehr

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FF 9/2015, Darlegungs- und Beweislast beim Unterhalt (Teil 2)

1 Dieser Beitrag schließt unmittelbar an den in FF 2015, 273 ff. abgedruckten Teil 1 des Aufsatzes – mit den folgenden Inhalten – an: 2 A. Ehegattenunterhalt 3 I. Familienunterhalt 4 II. Trennungsunterhalt 5 III. Nachehelicher Unterhalt 6 1. Voraussetzungen der Unterhaltstatbestände 7 2. Bedarf des Unterhaltsberechtigten 8 3. Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten 9 4. Le...mehr

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FF 9/2015, Darlegungs- und ... / 3

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FF 9/2015, Darlegungs- und ... / 5

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FF 9/2015, Darlegungs- und ... / 7

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FF 9/2015, Darlegungs- und ... / 9

4. Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigenmehr

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FF 9/2015, Darlegungs- und ... / 2

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FF 9/2015, Darlegungs- und ... / 4

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FF 9/2015, Darlegungs- und ... / 6

1. Voraussetzungen der Unterhaltstatbeständemehr

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FF 9/2015, Darlegungs- und ... / 8

3. Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigtenmehr

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FF 9/2015, Darlegungs- und ... / 1. Mindestunterhalt

Von dem allgemeinen Grundsatz der Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten für die Höhe seines Unterhaltsbedarfs gibt es Ausnahmen für minderjährige Kinder. Ein minderjähriges Kind muss seinen Unterhaltsbedarf in Höhe des Mindestbedarfs nicht näher darlegen. Dies wird aus dem Wortlaut des § 1612a BGB in der Fassung ab dem 1.1.2008 unter Berücksichtigung der früh...mehr

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FF 9/2015, Darlegungs- und ... / 6. Verwirkung

Der Unterhaltspflichtige kann hinsichtlich aller Unterhaltstatbestände vortragen zu einer Verwirkung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1579 BGB. Für das Vorliegen eines Verwirkungstatbestandes trägt er die volle Darlegungs- und Beweislast. B. Kindesunterhalt Ein Unterhaltsberechtigter hat grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, nach denen der Unterha...mehr

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FF 9/2015, Darlegungs- und ... / B. Kindesunterhalt

Ein Unterhaltsberechtigter hat grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, nach denen der Unterhaltsanspruch der Höhe nach bemessen wird. Dies schließt bei abgeleiteter Lebensstellung auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen mit ein. I. Unterhalt für minderjährige Kinder 1. Mindestunterhalt Von dem allgemeinen Grundsatz der D...mehr

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FF 9/2015, Darlegungs- und ... / 2. Unterhalt, der über den Mindestunterhalt hinausgeht

Verlangt ein minderjähriges Kind Unterhalt, der über den Mindestunterhalt der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle hinausgeht, hat das Kind für den über den Mindestunterhalt hinausgehenden Unterhaltsbedarf die sich aus den allgemeinen Grundsätzen ergebende Darlegungs- und Beweislast, insbes. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen.[43]mehr

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FF 9/2015, Darlegungs- und ... / 5. Befristung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578b BGB

Gemäß § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578b Abs. 2...mehr

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FF 9/2015, Darlegungs- und ... / 1

Dieser Beitrag schließt unmittelbar an den in FF 2015, 273 ff. abgedruckten Teil 1 des Aufsatzes – mit den folgenden Inhalten – an:mehr

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FF 9/2015, Darlegungs- und ... / I. Unterhalt für minderjährige Kinder

1. Mindestunterhalt Von dem allgemeinen Grundsatz der Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten für die Höhe seines Unterhaltsbedarfs gibt es Ausnahmen für minderjährige Kinder. Ein minderjähriges Kind muss seinen Unterhaltsbedarf in Höhe des Mindestbedarfs nicht näher darlegen. Dies wird aus dem Wortlaut des § 1612a BGB in der Fassung ab dem 1.1.2008 unter Berück...mehr

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FF 9/2015, Darlegungs- und ... / 3. Bedarf oberhalb der Düsseldorfer Tabelle

Will das minderjährige Kind einen besonders hohen Bedarf geltend machen, z.B. weil das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils die Höchstgrenze der Düsseldorfer Tabelle (Einkommensstufe 10 mit 5.100 EUR Nettoeinkommen) überschreitet, hat es seinen Bedarf substanziiert darzulegen und zu beweisen. Erforderlich ist eine konkrete Bedarfsberechnung. Jedoch dürfen an di...mehr

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FF 9/2015, Darlegungs- und ... / II. Unterhalt für volljährige Kinder

Ein volljähriges Kind ist für die Höhe seines Unterhaltsbedarfs darlegungs- und beweispflichtig. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und ihre Lebensstellung gemäß § 1610 Abs. 1 BGB noch von den Eltern ableiten, ergibt sich der Unterhaltsbedarf auf der Grundlage des zusammengerechneten Einkommens beider barunterhaltspflichtigen Eltern nach der...mehr

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FF 9/2015, Darlegungs- und ... / 4. Mehrbedarf und Sonderbedarf

Mehrbedarf ist ein Teil des Lebensbedarfs i.S.d. § 1610 Abs. 2 BGB, der regelmäßig, jedenfalls während eines längeren Zeitraums, anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst werden kann. Da er aber kalkulierbar ist, kann er bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden. Bei Mehrbedarf handelt...mehr

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FF 9/2015, Leistungsfähigke... / 1 Gründe:

[1] A. Der Antragsteller begehrt als Sozialhilfeträger von der Antragsgegnerin aus übergegangenem Recht Elternunterhalt. [2] Die im Mai 1950 geborene Antragsgegnerin ist die Tochter der im März 2013 verstorbenen W. Nach Abschluss ihrer Hebammenausbildung 1970 arbeitete die Antragsgegnerin vier Jahre in ihrem erlernten Beruf, bevor sie ihre Erwerbstätigkeit mit der Geburt ihre...mehr

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zfs 9/2015, Notwendigkeit e... / 2 Aus den Gründen:

" … 1. Der Kl. hat gegen den Bekl. Anspruch auf Zahlung von 2.000 EUR aus dem Versicherungsvertrag Abschnitt II. A Nr. 1.2.2 des Tarifs PNE." a) Auf die Frage, ob der Rücktransport ärztlich angeordnet war i.S.v. Abschnitt II. A. Nr. 1.2.2 des Tarifs PNE, kommt es nicht an. aa) Die Klausel ist unwirksam, weil sie den VN entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen ben...mehr

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FF 9/2015, Weimar lockt

Jochem Schausten – und zwar nicht nur mit Goethe, Schiller und dem Bauhaus, sondern uns Familienrechtler vom 26. bis 28.11.2015 auch mit der Herbsttagung unserer Arbeitsgemeinschaft. Die beginnt am Donnerstagmittag mit einem ganz aktuellen Thema, nämlich der Frage nach der "Ehe für alle?". Prof. Dr. Nina Dethloff und Jens Scherpe von der University of Cambridge werden uns den ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.2.2 Anwendung des Teilabzugsverbots bei bestehender Einnahmeerzielungsabsicht (§ 3c Abs 2 S 7 EStG)

Tz. 61 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Nach § 3c Abs 2 S 7 EStG (§ 3c Abs 2 S 2 EStG idF des JStG 2010) führt bereits das Bestehen einer Einnahmeerzielungsabsicht zur Anwendung des Teilabzugsverbots. Die Regelung ist eine Reaktion auf die bis zum VZ 2010 zu beachtende BFH-Rspr, wonach die Anwendung des § 3c Abs 2 S 1 EStG das tats Vorhandensein von Einnahmen voraussetzt und somit ...mehr

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zfs 8/2015, Smart repair / 2. Fiktive Abrechnung

Auch bei der fiktiven Abrechnung ist die Verfügbarkeit einer smart repair durch eine Markenwerkstatt am regionalen Markt Voraussetzung; das steht zur Beweislast des Ersatzpflichtigen. Allerdings tätigt der Geschädigte bei einer fiktiven Abrechnung keine Vertrauensinvestition. Das Wirtschaftlichkeitsgebot und Bereicherungsverbot haben daher stärkeres Gewicht.[46] Der Geschädi...mehr

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zfs 8/2015, Smart repair / 1. Erforderlichkeit (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) oder Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 1 BGB)

Die Kernfrage kann so formuliert werden: Unter welchen Voraussetzungen muss sich der – wirtschaftlich vernünftig denkende – Geschädigte auf eine gegenüber einer herkömmlichen Reparatur mit deutlich geringeren Kosten verbundene smart repair verweisen lassen? Ist bei der Erforderlichkeit in § 249 Abs. 1 S. 2 BGB anzusetzen[30] oder ist an den Verstoß gegen die Schadensminderun...mehr

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zfs 8/2015, Smart repair / 1. Smart repair noch nicht state of the art, sondern Außenseitermethode

Wern [47] hält bei fiktiver Abrechnung einen Verweis auf eine smart repair auch in einem solchen Fall für zulässig, bürdet aber dem Ersatzpflichtigen die Beweislast nach § 254 Abs. 2 BGB auf, dass auch diese zu einer fachgerechten und vollständigen Restitution führt. Insoweit ist meine Position etwas restriktiver: Die Durchführung einer smart repair ist in solchen Fällen mit ...mehr

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zfs 8/2015, Smart repair / I. Zu klärende Vorfrage: Verfügbarkeit der smart repair-Technologie im regionalen Umfeld des Geschädigten

Norbert Hermann persönlich im Allianz-Zentrum in München kann immer alles. Aber selbst eine Pilgerfahrt nach Rom, Jerusalem oder Mekka ist nicht für alle Gläubigen möglich – jedenfalls nicht gleichzeitig. Das gilt erst recht für die Behebung eines Kfz-Schadens im Allianz-Zentrum in München. Da nicht jede smart-repair-Technologie von allen Markenwerkstätten beherrscht wird,[2...mehr

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zfs 8/2015, Fahrtenbuch; Un... / 2 Anmerkung:

Der Entscheidung des HessVGH v. 21.5.2015 ist zuzustimmen. Die Ankündigung des Fahrzeughalters, wonach eine Mitarbeit bei der Ermittlung des Fahrzeugführers erfolgt, darf nicht ignoriert werden. Die in diesem Zusammenhang teilweise zu beobachtende behördliche Praxis, nach der von Behörden geradezu schon reflexartig und schematisch ein Fahrtenbuch angeordnet wird, verbietet s...mehr

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FF 7+8/2015, Darlegungs- und Beweislast beim Unterhalt (Teil 1)

1 Vorbemerkung 2 Angesichts der Vielzahl von Unterhaltstatbeständen ergeben sich eine Reihe von Problemen hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast. Im nachfolgenden Beitrag werden die einzelnen Unterhaltsvorschriften im Hinblick darauf dargestellt, zu welchen Tatbeständen Vortrag von dem Anspruchsteller bzw. von dem Antragsgegner zu erfolgen hat und wem die Beweislast hi...mehr

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FF 7+8/2015, Darlegungs- un... / 2

Angesichts der Vielzahl von Unterhaltstatbeständen ergeben sich eine Reihe von Problemen hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast. Im nachfolgenden Beitrag werden die einzelnen Unterhaltsvorschriften im Hinblick darauf dargestellt, zu welchen Tatbeständen Vortrag von dem Anspruchsteller bzw. von dem Antragsgegner zu erfolgen hat und wem die Beweislast hier obliegt.mehr

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FF 7+8/2015, Darlegungs- un... / 1

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FF 7+8/2015, Der Betreuungs... / c) Darlegungs- und Beweislast

Das Vorliegen von Umständen, die unter Billigkeitsaspekten eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus rechtfertigen, hat der Elternteil darzulegen und zu beweisen, der den verlängerten Betreuungsunterhalt geltend macht.[52] Sinnvoll ist es daher, im familiengerichtlichen Verfahren übersichtlich und detailliert aufzulisten...mehr

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FF 7+8/2015, Darlegungs- un... / 2. Bedarf des Unterhaltsberechtigten

Der Ehegatte, der einen Unterhaltsanspruch nach der Scheidung der Ehe geltend machen will, muss substanziiert seinen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen darlegen und nachweisen. Der Unterhaltsberechtigte hat die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, nach denen der Unterhaltsanspruch der Höhe nach bemessen wird. Bei abgeleiteter Lebensstellung sind auch die E...mehr

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FF 7+8/2015, Darlegungs- un... / 1. Voraussetzungen der Unterhaltstatbestände

Der Unterhaltsberechtigte hat die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatbestandsvoraussetzungen der Norm, auf die er seinen Trennungs- oder nachehelichen Unterhaltsanspruch stützt (§§ 1361, 1570 ff. BGB). Hierzu gehört auch die durchgehende Bedürftigkeit seit Rechtskraft der Scheidung.[5] a) Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes gemäß § 1570 BGB Den wegen der Betreuung eines...mehr

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FF 7+8/2015, Darlegungs- un... / III. Nachehelicher Unterhalt

Nach der Scheidung obliegt es gemäß § 1569 Satz 1 BGB jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur wenn er dazu nicht imstande ist, kann er gemäß § 1569 Satz 2 BGB gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt haben. Eine Unterhaltsverpflichtung aufgrund nachehelicher Solidarität besteht nach § 1569 Satz 2 BGB nur, wenn die Voraussetzungen eines der...mehr

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FF 7+8/2015, Darlegungs- un... / 4. Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

Der Unterhaltspflichtige hat die Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit (§§ 1581, 1603 BGB). Will er geltend machen, er könne den Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Lebensbedarfs nicht decken, hat er die Voraussetzungen einer unterhaltsrechtlich relevanten Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit darzulegen ...mehr

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FF 7+8/2015, Darlegungs- un... / 3. Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten

Der Unterhaltsberechtigte muss vortragen und beweisen, dass, warum und in welchem Umfang er bedürftig ist. Trotz des nicht eindeutigen Wortlautes des § 1577 BGB hat der Berechtigte nach der Rechtsprechung des BGH wegen des Grundsatzes der wirtschaftlichen Eigenverantwortung die Darlegungs- und Beweislast für seine Bedürftigkeit.[43] Im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit hat...mehr

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FF 7+8/2015, Darlegungs- un... / A. Ehegattenunterhalt

I. Familienunterhalt Der Familienunterhalt nach § 1360a BGB umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Der Familienunterhalt orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältniss...mehr

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FF 7+8/2015, Darlegungs- un... / b) Unterhalt wegen Alters gemäß § 1571 BGB

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 (Unterhalt wegen Krankheit) oder 1573 BGB (Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit) w...mehr

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FF 7+8/2015, Darlegungs- un... / d) Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gemäß § 1573 Abs. 1 BGB

Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570–1572 BGB hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Dies gilt entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570–1572, 1575 BGB zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber weggefallen sind. In...mehr

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FF 7+8/2015, Darlegungs- un... / a) Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes gemäß § 1570 BGB

Den wegen der Betreuung eines oder mehrerer Kinder geschuldeten nachehelichen Unterhalt gemäß § 1570 BGB hat der Gesetzgeber in Stufen aufgebaut. Ein geschiedener Ehegatte kann gemäß § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsan...mehr

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FF 7+8/2015, Darlegungs- un... / I. Familienunterhalt

Der Familienunterhalt nach § 1360a BGB umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Der Familienunterhalt orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen, insbesondere an ...mehr

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FF 7+8/2015, Darlegungs- un... / f) Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung gemäß § 1575 BGB

Nach § 1575 BGB kann ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er entweder diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit (§ 1574 BGB), die den Unterhalt nachha...mehr