Den wegen der Betreuung eines oder mehrerer Kinder geschuldeten nachehelichen Unterhalt gemäß § 1570 BGB hat der Gesetzgeber in Stufen aufgebaut. Ein geschiedener Ehegatte kann gemäß § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich gemäß § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Nach § 1570 Abs. 2 BGB verlängert sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Der Gesetzgeber hat dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind- oder elternbezogene Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahrs hinaus führen könnten, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und ggf. zu beweisen.[6]

Für die ersten drei Lebensjahre des Kindes steht dem betreuenden Elternteil bei Bedürftigkeit ein befristeter sogenannter Basisunterhalt zu. In dieser Zeit kann sich der geschiedene Ehegatte ausschließlich um die Belange der von ihm betreuten Kinder kümmern.

Der die Kinder betreuende Ehegatte muss lediglich darlegen, dass er

ein oder mehrere Kinder unter drei Jahren betreut und
über keine oder keine bedarfsdeckenden Einkünfte verfügt.

In einer zweiten Stufe verlängert sich der Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB, solange dies der Billigkeit entspricht. Der verlängerte Unterhalt wird als sogenannter Anschlussunterhalt bezeichnet.[7] Für die Voraussetzungen der Verlängerung des Unterhaltsanspruchs trägt der Anspruchsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das vollendete dritte Lebensjahr eines Kindes hinaus aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB kann sich der betreuende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen, wenn und soweit das Kind eine kindgerechte Betreuungseinrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte. An die Darlegung kindbezogener Gründe sind nach der Rechtsprechung des BGH allerdings keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es sind auch besondere Bedürfnisse des Kindes, die sportliche, musische oder andere Beschäftigungen betreffen, zu beachten. Sofern diese von dem Kind nicht selbstständig wahrgenommen werden können, sind vom Unterhaltsberechtigten hierfür zu erbringende Fahr- und Betreuungsleistungen in Rechnung zu stellen. Bei der Frage, ob die Aktivitäten unverändert fortgesetzt werden können, ist nach der Rechtsprechung darauf abzustellen, in welcher Form diese von dem Kind und den Eltern schon zur Zeit des Zusammenlebens der Familie durchgeführt wurden. Dies wird allerdings dadurch begrenzt, dass die von dem Elternteil zu erbringenden Betreuungsleistungen und sonstigen Tätigkeiten nicht außer Verhältnis zu der dadurch gehinderten Erwerbstätigkeit stehen dürfen.[8] Steht der Umfang einer möglichen anderweitigen Kinderbetreuung fest, ist zu berücksichtigen, wie eine ausgeübte oder mögliche Erwerbstätigkeit mit den Zeiten der Kinderbetreuung (einschließlich der Fahrzeiten) vereinbar ist und in welchem Umfang dem Unterhaltsberechtigten in dem dadurch vorgegebenen zeitlichen Rahmen eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Daraus können sich insbesondere bei mehreren Kindern Einschränkungen ergeben. Auch die Eigenart der jeweiligen Erwerbstätigkeit ist zu berücksichtigen, z.B. Arbeit in Schichten. Inwiefern in diesen Fällen etwa die Hilfe Dritter in Anspruch genommen werden kann, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.[9] Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch (teilweise) entgegenstehen, dass die von ihm daneben zu leistende Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass am Morgen oder am späten Nachmittag und Abend regelmäßig weitere Erziehungs- und Betreuungsleistungen zu erbringen sind, die je nach dem individuellen Betreuungsbedarf des Kindes oder der Kinder in unterschiedlichem Umfang anfallen können.[10] Darzulegen und nachzuweisen sind von dem Unterhaltsberechtigten daher

seine eigene Bedürftigkeit, d.h. das Fehlen von (ausreichenden) Mitteln zur Deckung des eigenen Bedarfs,
besondere Bedürfnisse des Kindes, z.B. sportliche, musische oder andere Beschäftigungen und d...

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