Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 15701572 BGB hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Dies gilt entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 15701572, 1575 BGB zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber weggefallen sind. In § 1573 Abs. 1 BGB ist ein Anschlusstatbestand normiert, der eine lückenlose Unterhaltskette voraussetzt.

Beansprucht der Unterhaltsberechtigte für Zeiten der Arbeitslosigkeit oder anderweitiger Erwerbslosigkeit nachehelichen Unterhalt, hat er in nachprüfbarer Weise darzulegen,

dass der Einsatzzeitpunkt gewahrt ist,
wie hoch sein Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist,
welchen Umfang seine Bedürftigkeit hat, d.h. über welche Mittel zur Bedarfsdeckung er verfügt.
welche Ausbildung er durchlaufen hat, welche beruflichen Erfahrungen er hat,
wie die Dauer und die Gestaltung der Ehe und Haushaltsführung war, ob und ggf. wie lange er wie viele Kinder betreut hat,
welche Schritte er im Einzelnen unternommen hat, um einen zumutbaren Arbeitsplatz zu finden und sich ihm bietende Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen.[21]

Von der Darlegungslast ist der Umstand umfasst, dass der Unterhaltsberechtigte keine angemessene Arbeitsstelle finden kann. Wenn bei sachgerechten Bemühungen eine Beschäftigungschance besteht und hinreichende Bemühungen nicht nachgewiesen sind, ist eine Bedürftigkeit des Ehegatten zu verneinen. Zum Nachweis von ausreichenden Bemühungen reicht eine Meldung beim Arbeitsamt nicht aus.[22] Notwendig sind eigene Bemühungen wie Bewerbungen auf konkrete Anzeigen, Aufgabe von eigenen Stellengesuchen etc. Die Bemühungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren, insbesondere[23]

dass und weshalb für ihn im konkreten Fall keine Erwerbsobliegenheit besteht bzw. ihn hinsichtlich einer fehlenden Erwerbstätigkeit keine Verletzung seiner Obliegenheiten trifft.

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