Nach § 1575 BGB kann ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er entweder diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit (§ 1574 BGB), die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und darüber hinaus der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Entsprechendes gilt für eine Fortbildung oder eine Umschulung. Der in dieser Vorschrift normierte Unterhaltstatbestand hat das Ziel, ehebedingte Nachteile[28] im Hinblick auf Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung auszugleichen und den Standard des Ehegatten an die ehelichen Lebensverhältnisse anzupassen.

Der den Unterhalt begehrende Ehegatte hat darzulegen:

die Nichtaufnahme einer Ausbildung vor der Ehe[29] in Erwartung der Ehe oder den Abbruch[30] einer vor der Ehe begonnenen Ausbildung in der Ehe,
dass er die Ausbildung sobald wie möglich, also in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Scheidung (in der Regel etwa binnen einen Jahres[31]) aufnehmen will oder aufgenommen hat,
die Erforderlichkeit der Ausbildung zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt in Zukunft nachhaltig sichern kann,
dass ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung innerhalb der üblichen Ausbildungszeit zu erwarten ist und danach eine reale Beschäftigungschance besteht,[32]
dass er trotz Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit i.S.d. § 1574 Abs. 2 BGB eine aus ehebedingten Gründen abgebrochene Ausbildung nachholen will zur Ermöglichung einer höherwertigen Erwerbstätigkeit,
den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen,
seine Bedürftigkeit, mithin die fehlenden oder zur Deckung des Bedarfs nicht ausreichenden Eigenmittel,
die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
[29] BGH FamRZ 1984, 61, 63.
[30] BGH FamRZ 1980, 126, 127.
[31] OLG Hamm FamRZ 1983, 181, 183; OLG Köln FamRZ 1996, 867, 868.
[32] BGH FamRZ 1987, 691; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 76.

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