Mehrbedarf ist ein Teil des Lebensbedarfs i.S.d. § 1610 Abs. 2 BGB, der regelmäßig, jedenfalls während eines längeren Zeitraums, anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst werden kann. Da er aber kalkulierbar ist, kann er bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden. Bei Mehrbedarf handelt es sich z.B. um Kosten zur Förderung des künstlerischen Talents des Kindes,[45] um krankheitsbedingten Mehrbedarf[46] eines dauernd pflegebedürftigen, behinderten Kindes, soweit dieser Bedarf nicht durch die Krankenkasse oder durch subsidiäre Sozialleistungen gedeckt wird, Kindergartenkosten,[47] Nachhilfekosten,[48] Kosten durch den Besuch von Privatschulen, Tagesheimschulen, Internaten,[49] Kosten für den Führerschein.[50]

Das unterhaltsberechtigte Kind hat die Mehrkosten darzulegen und zu beweisen. Hierzu gehört ein Vortrag, mit dem die Höhe der fortlaufenden Kosten bzw. bei unregelmäßigen Kosten die tatsächlichen Ausgaben für einen repräsentativen Zeitraum detailliert und nachprüfbar aufgeschlüsselt werden.[51]

Sonderbedarf ist dagegen ein unregelmäßig auftretender, außergewöhnlich hoher Bedarf i.S.d. § 1613 Abs. 2 BGB, der nicht auf Dauer besteht und daher zu einem einmaligen, jedenfalls aber zeitlich begrenzten Ausgleich neben dem regelmäßig geschuldeten Barunterhalt führen kann. Voraussetzung für die Geltendmachung von Sonderbedarf ist nach der Rechtsprechung des BGH, dass sich die Kosten nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehen lassen und bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnten.[52] Sonderbedarf kann nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB rückwirkend bis zu einem Jahr ab seiner Entstehung geltend gemacht werden. Für eine länger zurückliegende Zeit muss Verzug, Rechtshängigkeit oder eine vertragliche Anerkennung vorliegen. Allein die Aufforderung zur Auskunft genügt insoweit nicht. Als Sonderbedarf anerkannt sind von der Krankenkasse nicht übernommene Kosten für eine stationäre Behandlung[53] oder eine Kur,[54] Kosten für die Erstausstattung eines Säuglings,[55] Umzugskosten[56] sowie die Kosten für eine medizinisch indizierte kieferorthopädische Behandlung.[57] Weiterer Sonderbedarf ist der Verfahrenskostenvorschuss.[58]

[46] BGH FamRZ 1983, 689.
[47] BGH FamRZ 2008, 133.
[48] OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 1529.
[50] OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1573.
[53] BGH FamRZ 1982, 145.
[54] OLG Köln FamRZ 1986, 593.
[56] BGH FamRZ 1983, 29.
[57] OLG Köln FamRZ ZFE 2011, 31.

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