Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten einer Säuglingsausstattung

 

Normenkette

BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1 Ziff. 1

 

Verfahrensgang

AG Worms (Urteil vom 05.12.2006; Aktenzeichen 2 F 82/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Worms vom 5.12.2006 teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin 1.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2007 zu zahlen, abzgl. am 5.3.2009 gezahlter 775,32 EUR.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 82,5 % und der Beklagte zu 17,5 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 93 % und der Beklagte zu 7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Es wird zunächst zur Sachdarstellung auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, durch das der Beklagte verurteilt wurde, für die Babyerstausstattung der Klägerin 2.268 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Der Beklagte trägt vor:

Bei dem Sonderbedarf für die Babyerstausstattung handelte es sich um einen Unterhaltsbedarf des Kindes, der frühestens mit der Geburt entstehe. Daher seien alle Aufwendungen, die noch vor der Geburt erfolgt seien, nicht erstattungsfähig.

Zur Babyerstausstattung gehöre mit Sicherheit nicht die Umgestaltung der Wohnung in der Weise, dass ein Zimmer für das erwartete Kind abgetrennt worden sei.

Nicht zur Babyerstausstattung würden auch Aufwendungen für die laufende Versorgung (z.B. Windeln, Babyöl, Babykosmetik und Ähnliches) gehören.

Ein Kinderhochstuhl gehöre ebenfalls nicht dazu, da das Kind frühestens ab dem 8. Monat sitzen könne. Außerdem sei noch der Babyhochstuhl der am 19.5.2004 geborenen Schwester der Klägerin vorhanden gewesen. Ohnehin werde bestritten, dass die Erstausstattung dieser Schwester der Klägerin nicht mehr vorhanden gewesen sei.

Zum Teil müsse davon ausgegangen werden, dass die gesamte Kleidung nicht für die Klägerin gewesen sei, da auf den Belegen der Firma H & M diese mit dem Zusatz "Girl" und nicht mit dem Zusatz "New Born" gekennzeichnet gewesen seien.

Bei einer Kommode mit einer Höhe von 1,23 m und einer Tiefe von 0,48 cm könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Wickelkommode handele.

Bei den Positionen 27 und 28 der von der Klägerin vorgelegten Liste (Bl. 4, 5 d.A.) falle auf, dass hierzu Kaufbelege aus dem Jahre 2006 vorgelegt worden seien, und zwar zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin noch nicht gezeugt gewesen sei.

Eine Zusage seinerseits, dass die Klägerin nicht sparen müsse, sondern dass er sich bei der Erstattung der Erstausstattung großzügig zeigen werde, habe es nicht gegeben.

Sozialhilferechtlich werde bei der Erstgeburt ein Zuschuss von 1.000 EUR bewilligt. Er sei lediglich bereit, Positionen i.H.v. insgesamt 775,32 EUR anzuerkennen (Bl. 127 d.A.).

Er bestreite, dass die Mutter der Klägerin ein unter dem Selbstbehalt liegendes Einkommen gehabt habe. Es müsse auch bestritten werden, dass sie an ihren Onkel Miete zahle.

Er selbst sei nicht leistungsfähig angesichts monatlicher Belastungen i.H.v. 1.900 EUR monatlich, u.a. auch aufgrund der Unterhaltszahlungen für das weitere nichteheliche Kind S. H., geboren am 27.7.1997, i.H.v. 269 EUR monatlich, eines Pkw-Kredits i.H.v. 567 EUR monatlich und weiterer Kredite i.H.v. 327,70 EUR monatlich, 300 EUR monatlich und 342,18 EUR monatlich. Daher könne er neben dem Unterhalt für die Klägerin nicht auch noch den geltend gemachten Sonderbedarf aufbringen, zumal der Unterhaltsrückstand für die Klägerin im Jahre 2007 auf 1.012 EUR aufgelaufen sei, da er vor der Feststellung der Vaterschaft keinen Unterhalt gezahlt habe. Deswegen sei er auch in dem den Kindesunterhalt betreffenden Verfahren lediglich zur Zahlung des Mindestunterhalts verpflichtet worden.

Der Beklagte beantragt:

Das Urteil des AG Worms vom 5.12.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit mehr als 775,32 EUR zuerkannt worden seien.

Die Klägerin beantragt:

Die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat zunächst Anschlussberufung mit dem Antrag eingelegt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Sonderbedarf i.H.v. 4.715,68 EUR nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 19.12.2007 zu zahlen.

Diese Anschlussberufung, die sie damit begründet hat, dass damit die Differenz zwischen dem von dem Beklagten akzeptierten Betrag von 775 EUR und nun geltend gemachten 5.491,90 EUR (Bl. 163 d.A.) eingeklagt werden solle, hat sie im Termin vom 21.4.2009 nach Verweigerung von Prozesskostenhilfe zurückgenommen.

Hinsichtlich ihres Einkommens trägt sie vor, dass ihre Mutter bis zum Beginn des Mutterschutzes am 7.6.2007 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.145 EUR zuzüglich anteiligem Urlau...

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