Das Vorliegen von Umständen, die unter Billigkeitsaspekten eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus rechtfertigen, hat der Elternteil darzulegen und zu beweisen, der den verlängerten Betreuungsunterhalt geltend macht.[52] Sinnvoll ist es daher, im familiengerichtlichen Verfahren übersichtlich und detailliert aufzulisten, welcher zeitliche und organisatorische Aufwand mit der Erwerbstätigkeit und der Kinderbetreuung im Einzelnen verbunden ist. Insbesondere an die Darlegung kindbezogener Verlängerungsgründe sind nach der Rechtsprechung des BGH allerdings keine überzogenen Anforderungen zu stellen.[53] Allein aus dem Umfang einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit kann nicht geschlossen werden, dass ein Erwerbshindernis in Form der Kinderbetreuung nicht besteht.[54]

[52] BGH FamRZ 2010, 357, 362 = NJW 2010, 937.
[53] FamRZ 2012, 1040, 1043 = NJW 2012, 1868; FamRZ 2011, 1375 = NJW 2011, 2646.
[54] BGH FamRZ 2014, 1987, 1988 m. Anm. Maurer = NJW 2014, 3649 (zu § 1570 BGB).

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