Das Vorliegen von Umständen, die unter Billigkeitsaspekten eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus rechtfertigen, hat der Elternteil darzulegen und zu beweisen, der den verlängerten Betreuungsunterhalt geltend macht.[52] Sinnvoll ist es daher, im familiengerichtlichen Verfahren übersichtlich und detailliert aufzulisten, welcher zeitliche und organisatorische Aufwand mit der Erwerbstätigkeit und der Kinderbetreuung im Einzelnen verbunden ist. Insbesondere an die Darlegung kindbezogener Verlängerungsgründe sind nach der Rechtsprechung des BGH allerdings keine überzogenen Anforderungen zu stellen.[53] Allein aus dem Umfang einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit kann nicht geschlossen werden, dass ein Erwerbshindernis in Form der Kinderbetreuung nicht besteht.[54]
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