Die Kernfrage kann so formuliert werden: Unter welchen Voraussetzungen muss sich der – wirtschaftlich vernünftig denkende – Geschädigte auf eine gegenüber einer herkömmlichen Reparatur mit deutlich geringeren Kosten verbundene smart repair verweisen lassen? Ist bei der Erforderlichkeit in § 249 Abs. 1 S. 2 BGB anzusetzen[30] oder ist an den Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB in Anknüpfung an die Judikatur zu den Stundenverrechnungssätzen[31] anzuknüpfen?[32]

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist nur zu prüfen, wenn die Hürde der Erforderlichkeit genommen wird, so dass dieses Kriterium vorrangig zu prüfen ist. Unterschiede in den Rechtsfolgen ergeben sich bei diesen beiden Lösungsansätzen namentlich bei der Beweislast: Die Erforderlichkeit ist vom Geschädigten zu beweisen, der Verstoß gegen Schadensminderungspflicht vom Ersatzpflichtigen. Bei den Mietwagenkosten[33] ist deutlich geworden, wie bedeutsam es ist, ob diese oder jene Stellschraube maßgeblich ist. Bei einer 1:1-Übernahme der Judikatur zu den Stundenverrechnungssätzen wäre eine gewisse Fallgruppe, nämlich Fahrzeuge bis zu 3 Jahren und solche, die scheckheftgepflegt sind, von der smart repair jedenfalls ausgenommen, selbst bei vollkommener Gleichwertigkeit. Zu beachten ist indes, dass nicht nur die Bauart der Fahrzeuge einem technologischen Wandel unterworfen ist, sondern auch der Reparaturweg.[34] Das spricht gegen diesen Lösungsansatz.

[30] Dafür Wern, zfs 2015, 304, 308 ff.
[32] So Wern, jurisM 2014, 184 ff.; Nugel, NZV 2015, 12 ff.; LG Saarbrücken v. 24.9.2010 – 13 S 216/09, NJW-RR 2011, 249 = NZV 2011, 350 = zfs 2011, 85 (Diehl) = Wenker, jurisPR-VerkR 22/1010 Anm. 2.
[33] BGH v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377 = NJW 2005, 51: Anknüpfen an Erforderlichkeit, Abgehen von BGH v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958: Abstellen auf Verstoß gegen Schadensminderungspflicht.
[34] Wern, zfs 2015, 304.

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