Wern[47] hält bei fiktiver Abrechnung einen Verweis auf eine smart repair auch in einem solchen Fall für zulässig, bürdet aber dem Ersatzpflichtigen die Beweislast nach § 254 Abs. 2 BGB auf, dass auch diese zu einer fachgerechten und vollständigen Restitution führt. Insoweit ist meine Position etwas restriktiver: Die Durchführung einer smart repair ist in solchen Fällen mit enormen Unwägbarkeiten verbunden. Auch ein Patient müsste sich bei einer Verletzung aus Kostengründen auf eine solche Heilmethode nicht einlassen, abgesehen davon, dass Heilungskosten immer nur konkret abgerechnet werden können. Auch kann ein Sachverständiger nicht verpflichtet werden, auf Außenseitermethode hinzuweisen, wenn auf herkömmlichem Reparaturwege ein angemessenes Ergebnis zu erzielen ist. Schließlich ist auch der Geschädigte kein Versuchskaninchen des Haftpflichtversicherers.

Somit erfolgt auch bei fiktiver Abrechnung eine Verweisung auf eine smart repair erst, wenn diese auf dem Markt etabliert ist: Mehrere Markenwerkstätten haben diese im Angebot; möglich ist eine Durchführung nach Herstellervorgaben und/oder kodifizierten Grundsätzen der jeweiligen Zunft (Karosseriebauer, Lackierer). Solange eine smart repair eine Außenseitermethode darstellt, würde nach Erfüllung einer diesbezüglichen Aufklärungspflicht gegenüber einem potentiellen Käufer dieser einen Abschlag beim Kaufpreis vornehmen; und auch der Leasinggeber würde bei Rückgabe des Fahrzeugs so verfahren.

[47] zfs 2015, 304, 314.

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