Will das minderjährige Kind einen besonders hohen Bedarf geltend machen, z.B. weil das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils die Höchstgrenze der Düsseldorfer Tabelle (Einkommensstufe 10 mit 5.100 EUR Nettoeinkommen) überschreitet, hat es seinen Bedarf substanziiert darzulegen und zu beweisen. Erforderlich ist eine konkrete Bedarfsberechnung. Jedoch dürfen an die Darlegungslast keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden. Auch bei höherem Elterneinkommen muss sichergestellt bleiben, dass Kinder in einer ihrem Lebensalter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern Rechnung trägt. Welche Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten auf dieser Grundlage zu befriedigen sind und welche Wünsche des Unterhaltsberechtigten dagegen als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen, kann nur unter Würdigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles unter Berücksichtigung einer Gewöhnung des Unterhaltsberechtigten an einen von seinen Eltern während des Zusammenlebens gepflogenen aufwändigen Lebensstil festgestellt werden. Diese Gesamtumstände und Bedürfnisse müssen deshalb nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH vom Unterhaltsberechtigten näher dargelegt werden.[44]

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