Rz. 13

Beteiligte sollen im Interesse einer sachgerechten und bestandskräftigen Entscheidung bei der Ermittlung bzw. Aufklärung des Sachverhalts mitwirken (vgl. Abs. 2 Satz 1). Dabei wird die Behörde die Beteiligten regelmäßig auffordern, ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Die Mitwirkung ist eines der wichtigsten Mittel der Sachaufklärung und dient vor allem dazu, die Rechte der Beteiligten durchzusetzen bzw. zu verteidigen. Demzufolge beinhaltet sie für die Beteiligten sowohl ein Recht als auch eine Mitwirkungsobliegenheit, ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Ein allgemeiner Zwang zur Mitwirkung ist im SGB – im Gegensatz zum Steuerrecht – nicht enthalten, da ein Beteiligter nicht zur Aufklärung solcher Umstände gezwungen werden kann, die seine Stellung im Verwaltungsverfahren verschlechtern oder ihn in sonstiger Weise belasten würden. Die Mitwirkung ist an keine bestimmte Form gebunden; soweit ein Beteiligter befragt wird, kann dies mündlich, fernmündlich oder schriftlich geschehen. Die Mitwirkungsobliegenheit schränkt den Amtsermittlungsgrundsatz grundsätzlich nicht ein, sondern ergänzt ihn.

Ein Vertragsarzt ist nicht nur allgemein gehalten, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken; vielmehr hat er im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung wegen Praxisbesonderheiten eine besondere Mitwirkungspflicht aus der Sache selbst (BSG, Urteil v. 27.7.1996, 6 BKa 56/95, RegNr. 22594 BSG Intern).

Über Abs. 2 Satz 1 und 2 hinausgehende Mitwirkungspflichten der Beteiligten müssen durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehen sein (vgl. Abs. 2 Satz 3). In diesem Rahmen ist vor allem auf die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten nach den §§ 60 bis 66 SGB I hinzuweisen, die die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten bei der Feststellung und Gewährung von Sozialleistungen, die Grenzen der Mitwirkung und die Sanktionen bei unterlassener Mitwirkung regeln. §§ 60 ff. SGB I ergänzen und konkretisieren die Mitwirkungspflichten des Abs. 2. Für Statusfeststellungen, wie die Feststellung des Grades der Behinderung, gelten die §§ 60 ff. SGB I, weil es sich insoweit nicht um eine Leistung handelt, nicht unmittelbar sondern nur analog (vgl. BSG, Urteil v. 16.12.2014, B 9 SB 3/13 R, SozR 4-1200 § 66 Nr. 7).

 

Rz. 14

Während, Zeugen, Sachverständige und Dritte in entsprechender Anwendung des JVEG einen Entschädigungsanspruch besitzen, haben Beteiligte diesen nicht. Allerdings ist eine Entschädigung im Rahmen der förmlichen Mitwirkung nach den §§ 60 ff. SGB I möglich (vgl. § 65a SGB I). Das SGB begnügt sich in Abs. 2 Satz 1 mit einer an die Beteiligten gerichteten Sollvorschrift, deren Erfüllung nicht erzwungen werden kann. Wohl aber kann ihre Missachtung zu erheblichen Rechtsnachteilen führen, z. B. im Rahmen der Beweiswürdigung oder bei der Frage weiterer Beweiserhebung und sich so im Einzelfall ggf. im Rahmen der objektiven Beweislast zum Nachteil des Beteiligten auswirken (BSG, Urteil v. 28.8.2007, B 7/7a AL 10/06 R).

Die Unterlassung, der Behörde Tatsachen und Beweismittel anzugeben, kann bewirken, dass sich ein Beteiligter ein Mitverschulden (vgl. § 254 BGB) zurechnen lassen muss, wenn er im Hinblick auf eine ihn belastende Maßnahme der Behörde Schadenersatzansprüche geltend macht.

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