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Dieser Beitrag schließt unmittelbar an den in FF 2015, 273 ff. abgedruckten Teil 1 des Aufsatzes – mit den folgenden Inhalten – an:

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A. Ehegattenunterhalt

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I. Familienunterhalt

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II. Trennungsunterhalt

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III. Nachehelicher Unterhalt

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1. Voraussetzungen der Unterhaltstatbestände

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2. Bedarf des Unterhaltsberechtigten

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3. Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten

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4. Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

5. Befristung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578b BGB

Gemäß § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung sind § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu entnehmen. Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Ehe nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde.[1]

Der Unterhaltspflichtige, der sich auf eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts beruft, trägt hinsichtlich der hierfür sprechenden Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast. Denn die Vorschrift des § 1578b BGB ist als Ausnahmetatbestand von einer unbefristeten Unterhaltspflicht konzipiert.[2] Hierzu gehört grundsätzlich auch der Umstand, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile i.S.d. § 1578b BGB entstanden sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Unterhaltsberechtigte keine Darlegungen zu dieser Thematik machen müsste. Denn die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast erfährt nach der Rechtsprechung des BGH[3] eine Erleichterung nach den von der Rechtsprechung allgemein zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen. Nach diesen trifft den Unterhaltsberechtigten eine sekundäre Darlegungslast, die im Rahmen von § 1578b BGB zum Inhalt hat, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden.

Es findet daher ein Wechselspiel der Darlegungs- und Beweislast statt, das auf den allgemeinen Grundsätzen zum Beweis negativer Tatsachen beruht. Im Streit sind hier in der Regel die Fragen, ob überhaupt ein ehebedingter Nachteil entstanden ist und falls ja, wie hoch dieser ist.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1: Erwerbsnachteile während der Ehe[4]

Die Ehefrau ist zum Zeitpunkt der Heirat ausgebildete Versicherungskauffrau. Ihr Ehemann ist ebenfalls bei der Versicherung angestellt. Zwei Jahre nach der Eheschließung beendet die Ehefrau anlässlich der Geburt des ersten Kindes ihre Berufstätigkeit. Nachdem das Kind zwei Jahre alt ist, arbeitet sie in der Versicherung mit einer Teilzeittätigkeit. Ein Jahr später kommt das zweite Kind zur Welt. Nach der Geburt des zweiten Kindes unterbricht die Ehefrau ihre Berufstätigkeit für zehn Jahre. Als sie nach Ablauf der Kinderpause bei der Versicherung nach einer erneuten Tätigkeit anfragt, erfährt sie, dass inzwischen eine Umstrukturierung stattgefunden hat und keine Stellen mehr frei sind. Ihr Ehemann hat den Sprung in den Vorstand geschafft.

Die Ehe scheitert nach 15 Jahren. Die Ehefrau arbeitet als Sekretärin mit einer Stelle im Umfang von 30 Stunden bei einem Versicherungsmakler und verdient 1.500 EUR brutto bzw. 1.200 EUR netto. Mit einer Vollzeittätigkeit würde sie 2.000 EUR brutto bzw. 1.600 EUR netto verdienen. Nach Rechtskraft der Scheidung zahlt der Ehemann fünf Jahre lang einen Unterhalt bemessen nach den ehelichen Lebensverhältnissen in Höhe von 2.000 EUR. Nunmehr begehrt er eine zeitliche Befristung des Unterhalts, hilfsweise eine Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf der Ehefrau.

Die ledige Freundin der Ehefrau, die bei der gleichen Versicherung angestellt war und kinderlos geblieben ist, arbeitet auch heute noch bei der Versicherung. Sie hat inzwischen die Position einer Abteilungsleiterin erreicht und verdient monatlich 4.000 EUR brutto bzw. 3.000 EUR netto.

Die in der Praxis am häufigsten vorkommemden ehebedingten Nachteile sind Erwerbsnachteile, die durch die von den Ehegatten praktizierte Rollenverteilung (§ 13...

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