Angesichts der Vielzahl von Unterhaltstatbeständen ergeben sich eine Reihe von Problemen hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast. Im nachfolgenden Beitrag werden die einzelnen Unterhaltsvorschriften im Hinblick darauf dargestellt, zu welchen Tatbeständen Vortrag von dem Anspruchsteller bzw. von dem Antragsgegner zu erfolgen hat und wem die Beweislast hier obliegt.

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