Auch bei der fiktiven Abrechnung ist die Verfügbarkeit einer smart repair durch eine Markenwerkstatt am regionalen Markt Voraussetzung; das steht zur Beweislast des Ersatzpflichtigen. Allerdings tätigt der Geschädigte bei einer fiktiven Abrechnung keine Vertrauensinvestition. Das Wirtschaftlichkeitsgebot und Bereicherungsverbot haben daher stärkeres Gewicht.[46] Der Geschädigte kann bloß Ersatz der Kosten einer smart repair verlangen, wenn im Rahmen der Erforderlichkeit dem Geschädigten der Beweis nicht gelingt, dass eine smart repair gegenüber der herkömmlichen Reparaturmethode nicht gleichwertig ist. Wenn eine smart repair bloß annähernd den Zustand ohne Schädigung erreicht, aber unverhältnismäßig billiger ist, trägt der Ersatzpflichtige die Beweislast für die Unverhältnismäßigkeit der herkömmlichen Reparaturmethode, wobei zu beachten ist, dass er die Verhältnismäßigkeit der Abrechnung auf Basis einer smart repair durch Anbieten eines Pauschalbetrags für die dadurch verbundenen Nachteile bewirken kann.

Wenn der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung gestützt auf ein falsches Sachverständigengutachten, das zu Unrecht eine herkömmliche Reparaturmethode zugrunde legt, im Haftpflichtprozess unterliegt, steht ihm für die Verfahrenskosten (eigener Anwalt, gegnerischer Anwalt, Gerichtskosten, gegnerischer Kfz-Sachverständiger) ein Schadenersatzanspruch gegen den eigenen Kfz-Sachverständigen zu. Das ist keine Besonderheit, sondern bei jedem falschen Sachverständigengutachten so.

[46] Greiner, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VI. Zivilsenat) zum Fahrzeugschaden seit dem Zweiten Schadensrechtsänderungsgesetz, zfs 2006, 63 ff., 124 ff.

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