Der Unterhaltspflichtige hat die Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit (§§ 1581, 1603 BGB). Will er geltend machen, er könne den Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Lebensbedarfs nicht decken, hat er die Voraussetzungen einer unterhaltsrechtlich relevanten Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit darzulegen und zu beweisen.[53]

In FF 9/2015 wird dieser Aufsatz mit den folgenden Inhalten fortgesetzt:

5. Befristung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578b BGB

6. Verwirkung

B. Kindesunterhalt

I. Unterhalt für minderjährige Kinder

1. Mindestunterhalt

2. Unterhalt, der über den Mindestunterhalt hinausgeht

3. Bedarf oberhalb der Düsseldorfer Tabelle

4. Mehrbedarf und Sonderbedarf

II. Unterhalt für volljährige Kinder

Autor: Dr. Regina Bömelburg , Richterin am OLG Köln

FF 7/2015, S. 273 - 281

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