Der Familienunterhalt nach § 1360a BGB umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Der Familienunterhalt orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen, insbesondere an den von einem oder von beiden Ehegatten erzielten Einkünften. Nach § 1360a Abs. 2 Satz 2 BGB sind Ehegatten verpflichtet, die zur Deckung des finanziellen Bedarfs erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

Der Anspruch auf Familienunterhalt richtet sich – vom Taschengeld abgesehen – nicht auf Zahlung eines Geldbetrages, der dem Berechtigten zur freien Verfügung steht. Der Ehegatte, der den Haushalt ganz oder überwiegend führt, erhält von dem erwerbstätigen Partner, der über laufende Einkünfte verfügt, Naturalleistungen, d.h. zusammen mit den anderen Familienmitgliedern freies Wohnen in einer Wohnung sowie Wirtschaftsgeld, das treuhänderisch für die gesamte Familie, also für beide Ehegatten und die Kinder, zu verwenden ist. Eine Berechnung des Familienunterhalts ist in der Regel bei einer intakten Familie lediglich im Zusammenhang mit der Ermittlung eines Unterhaltsanspruchs eines außerhalb der Familie stehenden Unterhaltsberechtigten erforderlich. Das ist der Fall, wenn minderjährige oder privilegiert volljährige Kinder aus einer anderen Verbindung, ein früherer Ehegatte, ein Kinder betreuender nichtehelicher Elternteil oder ein bedürftiger eigener Elternteil des Unterhaltspflichtigen von dem Schuldner Unterhalt begehren und es zu einer Konkurrenz zwischen den genannten Unterhaltsberechtigten und der neuen Familie des Unterhaltspflichtigen kommt.

Der Unterhaltspflichtige hat darzulegen

seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
das Alter und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der in seinem Haushalt lebenden minderjährigen und privilegiert volljährigen Kinder,
den Unterhaltsrang und den Bedarf seines jetzigen Ehegatten,
seinen eigenen angemessenen Selbstbehalt gegenüber dem Unterhalt begehrenden Anspruchsteller.

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