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Vorbemerkung

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Angesichts der Vielzahl von Unterhaltstatbeständen ergeben sich eine Reihe von Problemen hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast. Im nachfolgenden Beitrag werden die einzelnen Unterhaltsvorschriften im Hinblick darauf dargestellt, zu welchen Tatbeständen Vortrag von dem Anspruchsteller bzw. von dem Antragsgegner zu erfolgen hat und wem die Beweislast hier obliegt.

A. Ehegattenunterhalt

I. Familienunterhalt

Der Familienunterhalt nach § 1360a BGB umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Der Familienunterhalt orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen, insbesondere an den von einem oder von beiden Ehegatten erzielten Einkünften. Nach § 1360a Abs. 2 Satz 2 BGB sind Ehegatten verpflichtet, die zur Deckung des finanziellen Bedarfs erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

Der Anspruch auf Familienunterhalt richtet sich – vom Taschengeld abgesehen – nicht auf Zahlung eines Geldbetrages, der dem Berechtigten zur freien Verfügung steht. Der Ehegatte, der den Haushalt ganz oder überwiegend führt, erhält von dem erwerbstätigen Partner, der über laufende Einkünfte verfügt, Naturalleistungen, d.h. zusammen mit den anderen Familienmitgliedern freies Wohnen in einer Wohnung sowie Wirtschaftsgeld, das treuhänderisch für die gesamte Familie, also für beide Ehegatten und die Kinder, zu verwenden ist. Eine Berechnung des Familienunterhalts ist in der Regel bei einer intakten Familie lediglich im Zusammenhang mit der Ermittlung eines Unterhaltsanspruchs eines außerhalb der Familie stehenden Unterhaltsberechtigten erforderlich. Das ist der Fall, wenn minderjährige oder privilegiert volljährige Kinder aus einer anderen Verbindung, ein früherer Ehegatte, ein Kinder betreuender nichtehelicher Elternteil oder ein bedürftiger eigener Elternteil des Unterhaltspflichtigen von dem Schuldner Unterhalt begehren und es zu einer Konkurrenz zwischen den genannten Unterhaltsberechtigten und der neuen Familie des Unterhaltspflichtigen kommt.

Der Unterhaltspflichtige hat darzulegen

seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
das Alter und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der in seinem Haushalt lebenden minderjährigen und privilegiert volljährigen Kinder,
den Unterhaltsrang und den Bedarf seines jetzigen Ehegatten,
seinen eigenen angemessenen Selbstbehalt gegenüber dem Unterhalt begehrenden Anspruchsteller.

II. Trennungsunterhalt

Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte nach § 1361 BGB von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.

Der Trennungsunterhalt ist ein einheitlicher Unterhalt, der anders als der nacheheliche Unterhaltsanspruch nicht in einzelne Unterhaltstatbestände aufgegliedert ist. Der Anspruch ist auch anders als der nacheheliche Unterhalt nicht von bestimmten Einsatzzeitpunkten abhängig.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt ist eine noch bestehende Ehe und ein Getrenntleben i.S.d. § 1567 BGB. Weiter erforderlich ist eine Bedürftigkeit des anspruchsstellenden Ehegatten. Einem Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB begehrenden Ehegatten obliegt es, die von ihm zum Trennungszeitpunkt (teilweise) ausgeübte Erwerbstätigkeit fortzusetzen und nach Ablauf des Trennungsjahres in zumutbarer Weise auszuweiten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ehegatte eine qualifizierte Ausbildung erlangt hat.[1] Ein zum Zeitpunkt der Trennung nicht erwerbstätiger Ehegatte kann im Regelfall gemäß § 1361 Abs. 2 BGB vor Ablauf des Trennungsjahres noch nicht darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Die Vorschrift hat eine Schutzfunktion zugunsten des haushaltsführenden Ehegatten. Der bedürftige Ehegatte nimmt während der Trennung grundsätzlich an Veränderungen der ehelichen Lebensverhältnisse teil.

Beim Trennungsunterhalt hat der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen,

dass eine Ehe besteht,
die Eheleute ab einem bestimmten Zeitpunkt getrennt leben,
Gestaltung, Art und Umfang der ehelichen Lebensverhältnisse,
die Höhe der gegenwärtigen Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen,
das eigene Einkommen nebst eventuellen Gewinnen aus Vermögen,
die Unzumutbarkeit der Aufnahme oder Ausweitung einer angemessenen Erwerbstätigkeit.

Der Unterhaltspflichtige hat darzulegen und zu beweisen

die grobe Unbilligkeit seiner Inanspruchnahme gemäß § 1361 Abs. 3, § 1579 Nr. 2–8 BGB.

Anders als beim nachehelichen Unterhalt kann der Unterhaltspflichtige eine Befristung nicht verlangen. § 1578b BGB gilt nicht für den Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB. Denn die für den Trennungsunterhalt maßgebliche Norm des § 1361 BGB erklärt in Abs. 3 lediglich die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit für...

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