Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 (Unterhalt wegen Krankheit) oder 1573 BGB (Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit) wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann.

Ein Unterhalt begehrender Ehegatte, der behauptet, er könne wegen seines Alters keine zumutbare Tätigkeit finden, hat, solange er das Rentenalter noch nicht erreicht hat, darzutun und zu beweisen,

dass der Einsatzzeitpunkt gewahrt ist,
wie hoch sein Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist,
dass und wie hoch sein altersbedingter Mehrbedarf ist,
wie hoch seine Bedürftigkeit ist, d.h., dass er über keine Mittel oder nur über Mittel verfügt, die zur Deckung seines vollen Bedarfs nicht ausreichen,
welche Ausbildung er durchlaufen hat, welche beruflichen Erfahrungen er hat,
wie die Dauer und die Gestaltung der Ehe und Haushaltsführung war,
ob und ggf. wie lange er wie viele Kinder betreut hat,
welchen Gesundheitszustand er hat und welche Erwerbstätigkeit er zuletzt ausgeübt hat,
welche Bemühungen er im Einzelnen unternommen hat, um eine Anstellung zu finden,[15]
wie sich die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten darstellt.

Kommt der Ehegatte seiner Darlegungslast nicht nach, ist von einer Erwerbsmöglichkeit auszugehen, es sei denn, eine reale Beschäftigungschance ist nach den objektiven Voraussetzungen wie den jeweiligen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt und den persönlichen Umständen des Unterhaltsberechtigten, wie Alter, Ausbildung, Berufserfahrung, Gesundheitszustand und Geschlecht, nicht vorhanden.[16]

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