Rz. 360

Nach § 86 Abs. 3 VVG darf der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Schädiger nicht aufgeben, er hat vielmehr für die Aufrechterhaltung des Anspruchs zu sorgen, er muss für die Wahrung der Fristen sorgen und muss bei der Durchsetzung der Regressansprüche durch den Versicherer mitwirken (§ 86 Abs. 2 S. 1 VVG).

 

Rz. 361

Es handelt sich hier um eine gesetzlich geregelte Obliegenheit (§ 86 Abs. 2 S. 2 VVG). Bei einer vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit wird der Versicherer völlig leistungsfrei, bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, "seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen" (§ 86 Abs. 2 S. 3 VVG).

 

Rz. 362

Grobe Fahrlässigkeit wird bei einer Obliegenheitsverletzung vermutet, der Versicherungsnehmer trägt für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit die Beweislast (§ 86 Abs. 2 S. 3 VVG).

 

Beispiele

Der Arbeitgeber entlässt seinen Kraftfahrer, dem wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit die Fahrerlaubnis entzogen wird, nachdem er mit dem Kraftfahrzeug seines Arbeitgebers einen Unfall verursacht hat. In den meisten Fällen wird eine Auflösungsvereinbarung mit dem Inhalt geschlossen, dass alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt werden ("Ausgleichsquittung").

Nach einem Verkehrsunfall verzichten beide Beteiligte auf Schadenersatzansprüche im Vertrauen darauf, dass die Kaskoversicherung den Schaden regulieren wird.

 

Rz. 363

Wird diese Vereinbarung vor Zahlung der Entschädigungsleistung getroffen, ist damit auch ein Verzicht auf die Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung des Kraftfahrzeuges erklärt. Erfolgt die Zahlung der Entschädigungsleistung nach Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung, kann ein Forderungsübergang nicht mehr erfolgen, da mit der Vereinbarung evtl. Schadenersatzansprüche erloschen sind.

 

Rz. 364

Da die gesetzliche Regelung in § 86 Abs. 2 VVG weithin unbekannt ist, wird in den meisten Fällen nicht von einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung auszugehen sein, es sei denn, der Arbeitgeber ist durch vorangegangene Schadenfälle über diese Obliegenheit bereits unterrichtet. Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt (§ 86 Abs. 2 S. 3 VVG). Liegt nur einfache Fahrlässigkeit vor, kann sich der Versicherer zur Begründung der Leistungskürzung auf diese Obliegenheitsverletzung nicht berufen.

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