Rz. 159
Eine objektive (nicht gewollte) Gefahrerhöhung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Fahrzeugschlüssel verliert und das Fahrzeug entwendet wird, weil der Versicherungsnehmer keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat.[154]
Rz. 160
Der Versicherungsnehmer muss eine ungewollte Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzeigen (§ 23 Abs. 3 VVG). Der Versicherer kann dann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat kündigen (§ 24 Abs. 2 VVG).
Rz. 161
Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb 1 Monats "ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat" (§ 24 Abs. 3 VVG).
Rz. 162
Rechtsfolgen treten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ein (§ 26 Abs. 2 VVG). Bei Vorsatz und Kausalität tritt vollständige Leistungsfreiheit ein, bei grober Fahrlässigkeit und Kausalität kann die Leistung des Versicherers entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden.
Rz. 163
Der Versicherer muss die Gefahrerhöhung und die positive Kenntnis von der Gefahrerhöhung beweisen.
Rz. 164
Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer (§ 26 Abs. 1 S. 2 VVG).
Rz. 165
Die objektive Gefahrerhöhung wird in der Regulierungspraxis kaum eine Rolle spielen, da bei einer erkannten Gefahrerhöhung im Regelfall von einem grob fahrlässigen Verhalten des Versicherungsnehmers auszugehen ist und eine Kündigung des Vertrages durch den Versicherer ebenso wenig realitätsnah ist wie eine Vertragsanpassung an die objektive Gefahrerhöhung.
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