Rz. 34

Die Rspr. des BFH betont unter Hinweis auf das Fehlen einer gesetzlichen Regelung, dass es sich bei der objektiven Feststellungslast nach der Normentheorie nur um einen Grundsatz handle, der im Einzelfall je nach Inhalt und Zweck der betreffenden Norm Abwandlungen unterliege.[1] Die Feststellungslast wird dann nach Einflusssphäre bzw. Verantwortungsbereich oder Beweisnähe des jeweiligen Beteiligten verteilt. Das führt im praktischen Ergebnis zu einer Umkehr der Beweislast.[2] In diesen Fällen genügt jedoch eine Beweiswürdigung, bei der z. B. die fehlende Mitwirkung von Beteiligten berücksichtigt wird, sodass keine Notwendigkeit besteht, die Fälle über eine Beweislastregel zu lösen.[3]

[1] BFH v. 23.2.1999, IX R 19/98, BStBl II 1999, 407; Stapperfend, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 96 FGO Rz. 24f. m. w. N.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 88.
[3] A. A. Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 92, der die Beweislastgrundregel nach Maßgabe der Sphärenverantwortlichkeit der Beteiligten modifiziert.

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