Rz. 33

Eine gesetzliche Regelung für die Beweislastverteilung fehlt. Nach heute ganz herrschender Auffassung ist im Finanzgerichtsverfahren eine nichtbehebbare Ungewissheit über das Vorliegen von Tatsachen wegen des Untersuchungsgrundsatzes nach den Regeln der objektiven Feststellungslast (objektive Beweislast) zu lösen.[1] Das bedeutet, dass grundsätzlich jeder Beteiligte für die Nichterweislichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen derjenigen Normen, auf die er seinen Anspruch stützt, einstehen muss (sog. Normentheorie). Das FA trägt daher die Beweislast für steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen, der Stpfl. die Beweislast für steuerentlastende oder steuermindernde Tatsachen.

[1] BFH v. 25.7.2000, IX R 93/97, BStBl II 2001, 9; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 83; Stapperfend, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 96 FGO Rz. 51; Lange, in HHSp, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 154; Schmidt-Troje, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 65.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge