Rz. 41

Der präventive Charakter der Vorschrift verbietet es, den Anspruch zu gewähren, wenn keine weiteren Gewalttaten zu erwarten sind. Diesbezüglich obliegt dem Täter die Darlegungs- und Beweislast.[58] Der Anspruch ist nicht ausgeschlossen, sondern bleibt bestehen, wenn dem Opfer das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zugemutet werden kann.

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