Rz. 23

Verstoßen Buchführung und Aufzeichnungen gegen die formellen Vorschriften der §§ 140ff. AO, besteht keine Vermutung für die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses. Liegen nur einzelne Verstöße gegen die formellen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vor, ist ihre Gewichtigkeit im Verhältnis zu der Rechtsfolge (Wegfall der Vermutung) zu bewerten (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Daher führt nicht jeder unbedeutende Ordnungsverstoß zum Wegfall der Vermutung, sondern nur solche gewichtigen Verstöße, die die Grundlage der Vermutung, dass eine ordnungsmäßige Buchführung auch sachlich richtig ist, entfallen lassen.

Diese formelle Ordnungswidrigkeit ist für sich allein jedoch kein Grund für eine Korrektur; auch das Ergebnis einer formell nicht ordnungsmäßigen Buchführung kann sachlich richtig sein. Folge einer formell nicht ordnungsmäßigen Buchführung ist daher nur, dass § 158 AO nicht gilt, die Finanzbehörde also keine subjektive Beweislast für die Unrichtigkeit des Buchführungsergebnisses trifft. Es gelten dann die allgemeinen Grundsätze der Amtsermittlung, § 88 AO. Gegenüber einer formell nicht ordnungsmäßigen Buchführung erlangen aber Verprobungsmethoden wie äußerer Betriebsvergleich und Richtsatzvergleich eine höhere Beweiskraft als bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung.[1] Kann der wirkliche Sachverhalt durch zumutbare Ermittlungen der Finanzbehörde nicht festgestellt werden, treten die Grundsätze der objektiven Beweislast in Kraft. Dabei muss der Stpfl. die Folgen der Nichtbeweisbarkeit der für ihn günstigen Tatsachen, insbesondere des Vorliegens von Betriebsausgaben, tragen. Dies ist im Rahmen einer Schätzung nach § 162 Abs. 2 S. 2 AO zu berücksichtigen.

Aus diesem Grund hat bei formell nicht ordnungsgemäßer Buchführung eine Abweichung des Verprobungsergebnisses bei Richtsatzvergleich und äußerem Betriebsvergleich stärkeres Gewicht als bei formell ordnungsmäßiger Buchführung.

 

Rz. 24

Eine Korrektur ist aber auch dann nur gerechtfertigt, wenn Grund für die Annahme besteht, dass das Ergebnis der Buchführung sachlich unrichtig ist. Auch eine formell nicht ordnungsmäßige Buchführung kann das sachlich richtige Ergebnis ausweisen. Wie bei formell ordnungsmäßiger Buchführung bilden unaufgeklärte Abweichungen bei innerem Betriebsvergleich, Geldverkehrsrechnung und Vermögenszuwachsrechnung auch bei formell nicht ordnungsmäßiger Buchführung eine ausreichend sichere Grundlage für Beanstandungen des Buchführungsergebnisses und für eine Schätzung.[2]

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