Nach einer jahrelangen Begleitung vieler Prozesse im Zusammenhang mit der verstärkten Überprüfung von Abschleppkosten lässt sich aus Sicht des Verfassers festhalten, dass ein erheblicher Anteil dieser Verfahren bei einer genauen Darstellung der Einsatzzeit, des eingesetzten Fahrzeugs und der vorgenommenen Arbeitsschritte durchaus hätte vermieden werden können. Bestehen berechtigte Einwendungen zur Höhe, zeigt sich, dass bei konkretem Vortrag deutlich überzogene Stundensätze, eine verdeckte Erhöhung der Vergütung durch Forderung unüblicher Nebenkosten oder gar fingierte Zeiteinsätze häufig schnell zu erkennen sind. Auf der anderen Seite zeigen aber auch viele Fälle, dass konkrete Nachfragen der Assekuranz sowie die Erstellung eines zeitlichen Ablaufplans zum Abschleppvorgang durch den Unternehmer die Angelegenheit im Vorfeld hinreichend aufklären könnten, wobei allerdings naturgemäß die grundsätzliche Darlegungs- und Beweislast erst einmal auf Seiten des Geschädigten verbleibt.

Auch die vorschnelle Klage des Geschädigten auf eine Zahlung der Differenz bei einer noch offenen Rechnung über Abschleppkosten bringt i.d.R. keine (befriedigende) Lösung, sondern führt ggf. nur zu zwei Prozessen, wenn ein eventueller Regressanspruch umgesetzt wird. Eine vorzugswürdige Alternative könnte es sein, in diesen Fällen eine Freistellungserklärung dergestalt zu fordern, dass die Schädigerseite bestätigt, im Prozessfall auf eigene Kosten eine (eventuelle) Vergütungsklage des Abschleppunternehmers gegen den Geschädigten abzuwehren, wenn dessen Rechnung aufgrund (berechtigter) Kürzungen zum Teil noch offen ist. All diese prozesstaktischen Überlegungen könnten aber in vielen Fällen unterbleiben, wenn die Kommunikation über die tatsächlich erbrachten Leistungen und damit verbundene Fragen konstruktiv ausgebaut und gefördert wird.

Autor: RA Dr. Michael Nugel , FA für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht, Esse n

zfs 7/2014, S. 370 - 376

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