Vereine sind auf die ehrenamtliche Hilfe von Organen und Mitgliedern angewiesen; ohne diese wären sie in aller Regel nicht in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen. Müssten die ehrenamtlich tätigen Mitglieder alle Risiken der ihnen übertragenen Aufgaben grundsätzlich alleine tragen, hätte dies zur Folge, dass ein erheblicher Teil von ihnen nicht mehr zur Mitarbeit bereit wäre. Das aber würde zu einer erheblichen Störung der Aktivitäten eines Vereins führen und liefe dem Ziel entgegen, ehrenamtliche Tätigkeit angemessen zu fördern und zu schützen.

Durch die §§ 31 a und 31 b BGB[39] werden sowohl die Mitglieder von Vereinsorganen als auch die Vereinsmitglieder selbst haftungsrechtlich privilegiert. Nehmen sie ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr und verursachen dabei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig einen Schaden, bestimmen die Regelungen, dass der Schaden vom Verein zu tragen ist.

Die mit dem Ziel der Förderung des Ehrenamtes geschaffenen Neuregelungen in § 31a und b BGB knüpfen an die entwickelte Haftungsrechtsprechung,[40] die letztlich auf Billigkeitserwägungen beruhte, an. Setzt der Verein seine Organe oder seine Mitglieder zur Durchführung schadensträchtiger Aufgaben ein, ist es angemessen, wenn die von ihnen fahrlässig verursachten Schäden vom Verein getragen werden.

Die §§ 31 a, 31 b BGB betreffen zwei unterschiedliche Konstellationen: Wird unmittelbar der Verein geschädigt, ist der Schadensersatzanspruch des Vereins ausgeschlossen (§ 31 a Abs. 1 S. 1 BGB, § 31 b Abs. 1 S. 1 BGB). Schädigt das Vereinsorgan oder Vereinsmitglied einen Dritten, bleibt die Haftung im Außenverhältnis bestehen. Im Innenverhältnis kann jedoch vom Verein die Freistellung verlangt werden (§ 31 a Abs. 2, § 31 b Abs. 2 BGB).

In Abweichung von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Verein ehrenamtlichen Organ- und Vereinsmitgliedern das Verschulden nachweisen. Die §§ 31 a Abs. 1 S. 3, 31 b Abs. 1 S. 2 BGB bestimmen nämlich, dass die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beim Verein liegt.

Was das Merkmal der "satzungsmäßigen Vereinsaufgabe" in § 31b BGB angeht, ist sicherlich nicht erforderlich, dass das Mitglied zur Wahrnehmung der entsprechenden Aufgabe aufgrund der Satzung verpflichtet ist. Da der Vereinszweck Satzungsbestandteil ist, sind sämtliche Tätigkeiten, die dessen Erfüllung dienen, als "satzungsmäßige Vereinsaufgaben" zu qualifizieren.[41] Gleiches gilt insbesondere für Beschäftigungen von gewisser Dauer, die den Verein dabei unterstützen, seinen Mitgliedern bestimmte Leistungen zur Verfügung zu stellen (Organisation, Verwaltung, etc.).

Hat das Vereinsorgan oder Vereinsmitglied einen Vereinsschlüssel, etwa zum Vereinsgebäude oder zur Vereinsanlage, dauernd in Gewahrsam und kommt es zum Schlüsselverlust, ist es von der Privilegierung der §§ 31a, 31 b BGB erfasst.

Die Grundsätze zur summenmäßigen Begrenzung bei der Arbeitnehmerhaftung sollten bei der Haftung von Vereinsorganen oder Vereinsmitgliedern ebenfalls angewendet werden. Ansonsten würde ein Vereinsmitglied bei unentgeltlicher Tätigkeit weitgehender haften als ein Arbeitnehmer. Dies würde einen nicht gerechtfertigten Wertungswiderspruch bedeuten.

[39] Vorschrift neugefasst durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.3.2013.
[41] Leuschner, Das Haftungsprivileg der §§ 31 a, 31 b BGB, NZG 2014, 281.

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