Leitsatz (amtlich)

1. Die durch das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28.09.2009 und durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 neu geschaffenen Regelungen der § 31a, § 31b BGB stehen der Satzungsbestimmung eines Vereins nicht entgegen, mit der die Haftung eines ehrenamtlich tätigen Organmitglieds (§ 31a Abs. 1 Satz 1 BGB) bzw. Vereinsmitglieds (§ 31b Abs. 1 Satz 1 BGB) dem Verein gegenüber auf vorsätzliches Handeln beschränkt wird.

2. § 31a Abs. 1 Satz 1 und § 31b Abs. 1 Satz 1 BGB gewährleisten einen Mindestschutz des Organmitglieds bzw. besonderen Vertreters (§ 31a BGB) sowie des einfachen Vereinsmitglieds (§ 31b BGB) bei dessen Haftung dem Verein gegenüber. Sie sind nur im Rahmen dieses Schutzzwecks gemäß § 40 BGB zwingend, so dass durch eine Satzungsbestimmung hiervon nicht zum Nachteil des geschützten Personenkreises abgewichen werden kann. § 40 BGB schließt eine weiter gehende satzungsmäßige Haftungsbeschränkung (auch für grob fahrlässiges Verhalten) dem Verein gegenüber zum Vorteil des geschützten Personenkreises nicht aus.

 

Normenkette

BGB §§ 31a, 31b, 40

 

Verfahrensgang

AG Amberg (Aktenzeichen VR xx (Fall y))

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des AG - Registergericht - Amberg vom 05.08.2015 (Gz: VR xx Fall y) abgeändert.

Das AG wird angewiesen, für die Entscheidung über die Registereintragung der zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldeten Satzungsänderungen des Beteiligten zu 1) von der dort geäußerten Rechtsauffassung, § 23 Abs. 2 der Satzung sei zu weit gefasst, Abstand zu nehmen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) ist im Vereinsregister des AG Nürnberg unter Gz. VR xx eingetragen; die Beteiligten zu 2) bis 4) sind vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne der § 26 BGB.

Der Beteiligte zu 1) mit Sitz in W. ist hierbei als Ortsgruppe die regionale Unterabteilung des überregionalen Hauptvereins "V f.d.S. (SV) eingetragener Verein", eingetragen im Vereinsregister des AG Augsburg unter Gz. VR xx. Dieser Hauptverein gibt zur Verwendung durch die einzelnen Ortsgruppen eine Mustersatzung vor.

Diese, als "Satzung der Ortsgruppen" bezeichnete Mustersatzung enthält in der Fassung 2002 (Bl. 3 ff. d.A.) folgende Regelung:

§ 23

Ämter und Haftung

(1) Sämtliche in der Ortsgruppe ausgeübten Ämter sind Ehrenämter.

(2) Für Schäden des SV oder seiner Unterabteilungen, die Amtsträger oder Beauftragte in Ausführung ihres Amtes verursacht haben, haften diese nur, wenn sie dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt haben.

Amtsträgern und Beauftragten werden Ersatzansprüche Dritter für Schäden, die sie in Ausübung ihres Amtes verursacht haben, ersetzt, es sei denn, der Amtsträger oder Beauftragte hat dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt.

In der am 04.10.2003 errichteten Satzung des Beteiligten zu 1) findet sich diese Bestimmung wortgleich wieder.

Im Hinblick auf Änderungen der vom Hauptverein vorgegebenen Mustersatzung und deren Neufassung 2005 (Bl. 56 ff. d.A.) hat die Mitgliederversammlung des Beteiligten zu 1) vom 28.09.2006 eine entsprechende Änderung der Vereinssatzung beschlossen (Bl. 30 Rs. d.A.); diese Neufassung - die keine Änderungen des § 23 der Satzung betraf - wurde am 30.10.2007 im Vereinsregister eingetragen.

Im Hinblick auf Änderungen der vom Hauptverein vorgegebenen Mustersatzung und deren Neufassung 2008 (Bl. 77 ff. d.A.) hat die Mitgliederversammlung des Beteiligten zu 1) vom 17.01.2009 wiederum entsprechende Änderungen der Vereinssatzung beschlossen (Bl. 68 Rs. d.A.). Hierbei erhielt § 23 der Satzung folgenden Wortlaut:

§ 23

Ämter und Haftung

(1) Sämtliche in der Ortsgruppe ausgeübten Ämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Eine Vergütung der Tätigkeit des Vorstandes und der Funktionsträger in der Ortsgruppe ist nur mit Beschluss der Jahreshauptversammlung in geheimer Abstimmung möglich. Für jedes Vorstandsamt ist gesondert abzustimmen. Die Beschlüsse gelten nur zeitlich befristet bis zur nächsten Vorstandswahl, längstens jedoch drei Jahre. Die Vergütung darf den steuerfrei ersetzbaren Betrag nach § 3 Nr. 26a EStG in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten (Ehrenamtspauschale).

(2) Für Schäden des SV oder seiner Unterabteilungen, die Amtsträger oder Beauftragte in Ausführung ihres Amtes verursacht haben, haften diese nur, wenn sie dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt haben.

Amtsträgern und Beauftragten werden Ersatzansprüche Dritter für Schäden, die sie in Ausübung ihres Amtes verursacht haben, ersetzt, es sei denn, der Amtsträger oder Beauftragte hat dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt.

Die Änderungen der Satzung wurden am 14.02.2012 im Vereinsregis...

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