Leitsatz (amtlich)

1. Eine Änderung des Zweckes des Vereins im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordert eine Änderung des den Charakter des Vereins festlegenden obersten Leitsatzes der Vereinstätigkeit, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins - seine große Linie - bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245; BayObLG NJW-RR 2001, 1260).

2. Die Änderung der Satzung eines Schützenvereins dahin, dass an Stelle der Ausübung des "Schieß- und Bogensports" lediglich noch die Ausübung des "Bogensports" Vereinszweck ist, stellt keine Zweckänderung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB dar.

 

Normenkette

BGB § 33 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Aktenzeichen VR xx (Fall y))

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des AG - Registergericht - Nürnberg vom 22.09.2015 (Gz: VR xx Fall y) abgeändert.

Das AG wird angewiesen, für die Entscheidung über die Registereintragung der zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldeten Satzungsänderungen des Beteiligten zu 1) von der dort geäußerten Rechtsauffassung, die Änderungen würden eine Änderung des Vereinszwecks im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB beinhalten, Abstand zu nehmen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.1. Der Beteiligte zu 1) ist im Vereinsregister des AG Nürnberg unter Gz. VR xx eingetragen; die Beteiligten zu 2) und zu 3) sind als vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne der § 26 BGB im Register eingetragen.

Der aus der Schützenabteilung des A. S. e.V. hervorgegangene Beteiligte zu 1) wurde im November 1979 gegründet. Seine damals errichtete Satzung (Umschlag vor Bl. 1 SB d.A.) enthielt folgende Regelung des Vereinszwecks:

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck, seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen zu vereinigen, das sportliche Schießen zu fördern und zu pflegen und insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern.

2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Der Vereinszweck soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Schießbetriebes.

b) Teilnahme an Meisterschaften und Rundenwettkämpfen.

c) Teilnahme und Durchführung von Freundschaftsschießen.

d) Veranstaltung von Versammlungen und Gesellschaftsabenden.

2. In der Mitgliederversammlung des Beteiligten zu 1) vom 10.02.1995 wurde eine Neufassung der Vereinssatzung beschlossen (Bl. 24 ff. SB d.A.), die am 04.08.1995 im Vereinsregister eingetragen wurde. § 2 der Satzung blieb hierbei inhaltlich unverändert.

In der Mitgliederversammlung des Beteiligten zu 1) vom 13.03.2006 wurde eine weitere Neufassung der Vereinssatzung beschlossen (Bl. 67 ff. SB d.A.), die am 28.08.2006 im Vereinsregister eingetragen wurde. § 2 Abs. 1 der Satzung erhielt hierbei folgende Fassung (Änderungen in Fettdruck hervorgehoben):

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck, seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen und Sportgeräten zu vereinigen, das sportliche Schießen zu fördern und zu pflegen und insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern.

§ 2 Abs. 2 und 3 der Satzung blieben unverändert.

In der Mitgliederversammlung des Beteiligten zu 1) vom 01.04.2011 wurde eine weitere Neufassung der Vereinssatzung beschlossen (Bl. 88 ff. SB d.A.), die am 08.09.2011 im Vereinsregister eingetragen wurde. § 2 der Satzung erhielt hierbei folgende Fassung (Änderungen in Fettdruck hervorgehoben):

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck, seine Mitglieder zur Ausübung des Schieß- und Bogensports nach den Schieß- und Sportdisziplinen des DSB und des BSSB sowie nach den Schieß- und Sportordnungen anderer bundesweit anerkannter Schießverbände zu vereinigen, das sportliche Schießen zu fördern und zu pflegen und insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern.

2. Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch

a. Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Sport- und Bogenschießens,

b. Durchführung eines geordneten Schießbetriebes,

c. Teilnahme an Meisterschaften und Wettkämpfen,

d. Ausrichtung und Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen,

e. die Förderung des Breiten-/Senioren- und Behindertensports,

f. die Heranführung Jugendlicher an den Schieß- und Bogensport,

g. sachgerechte Ausbildung der Mitglieder.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Für die Zulässigkeit von Satzung...

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