Leitsatz (amtlich)

a) Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von einer Haftung ggü. Dritten freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

b) Das gilt auch dann, wenn das Vereinsmitglied verstorben ist, sein Nachlass erschöpft ist und die Erben auf Grund einer Beschränkung der Haftung auf den Nachlass nicht weiter haften.

c) Dieser Freistellungspflicht steht der Abschluss einer freiwilligen Haftpflichtversicherung durch den Verein nicht entgegen.

d) Die Freistellungspflicht besteht nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt je nach den Umständen des Einzelfalles ein Teil der Verantwortung bei dem Vereinsmitglied. Dabei kommt es u.a. darauf an, in welchem Maße dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt.

 

Normenkette

BGB § 27 Abs. 3, §§ 254, 670

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 03.12.2002; Aktenzeichen 12 U 124/01)

LG Tübingen

 

Tenor

Die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des OLG Stuttgart v. 3.12.2002 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten zu 70 % und der Klägerin zu 30 % auferlegt.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin nahm im August 1988 an einer Bergtour zum Rheinwaldhorn in Graubünden teil. Sie hatte sich dazu bei einer Informationsveranstaltung des Beklagten, einer Sektion des D. A. in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, angemeldet. Geführt wurde die Tour von R. T., einem Mitglied der Beklagten. T. war von dem Tourenwart des Beklagten als ehrenamtlicher Tourenführer zugelassen worden.

Infolge einer unzureichenden Sicherung auf dem Steilstück des Läntagletschers kam es zum Absturz der vierköpfigen Seilschaft. Dabei verunglückte der Tourenführer tödlich. Die Klägerin und ein weiteres Mitglied der Seilschaft erlitten schwere Verletzungen. Die Klägerin war sechs Monate lang bewusstlos und erlangte ihr Sprachvermögen - mit starken Einschränkungen - erst sieben Jahre später wieder. Noch heute ist sie auf Grund ihrer schweren und dauerhaften Behinderungen pflegebedürftig.

Die Klägerin nahm den Beklagten, dessen Tourenwart H. P. und die Erben des Tourenführers T. auf Schadensersatz in Anspruch. Die gegen den Beklagten und den Tourenwart gerichtete Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Die Erben des Tourenführers wurden dagegen zur Zahlung von 200.000 DM Schmerzensgeld, monatlich 800 DM Schmerzensgeldrente und 393.777,36 DM Ersatz des materiellen Schadens verurteilt. Weiter wurde ihre Pflicht zum Ersatz des künftigen Schadens der Klägerin festgestellt. Dabei wurde eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorbehalten.

Die Erben beschränkten ihre Haftung auf den Nachlass. Der Nachlass wurde verwertet, was zu einer Zahlung von 50.000 DM an die Klägerin führte. Aus einer von dem D. A. für seine Sektionen und die ehrenamtlichen Tourenführer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme i.H.v. 2 Mio. DM je Schadensfall erhielt die Klägerin weitere 500.000 DM an Vorschusszahlungen. Wegen der Schadensersatzansprüche auch des anderen verletzten Tourteilnehmers muss insoweit noch ein Verteilungsverfahren durchgeführt werden. Die Versicherungssumme wird nicht ausreichen, um sämtliche Schadensersatzansprüche der Klägerin und des anderen Tourteilnehmers zu erfüllen.

Die Erben des Tourenführers T. traten einen eventuellen Anspruch gegen den Beklagten auf Freistellung von der Pflicht zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens an die Klägerin ab. Gestützt auf diese Abtretung hat die Klägerin von dem Beklagten in dem vorliegenden Verfahren Ersatz eines Teils ihres Schadens i.H.v. 58.877,51 EUR verlangt.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr i.H.v. 32.355,83 EUR stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen mit dem Ziel einer Verurteilung des Beklagten in Höhe weiterer 13.866,79 EUR.

 

Entscheidungsgründe

Beide Rechtsmittel sind unbegründet.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Tourenführer T. habe gegen den Beklagten in entsprechender Anwendung der §§ 670, 27 Abs. 3 BGB einen Freistellungsanspruch gehabt, da er im Rahmen des Satzungszwecks des Beklagten tätig geworden sei und die Schadensersatzpflicht ggü. der Klägerin auf den besonderen Gefahren derartiger Hochgebirgstouren beruhe. Dass T. noch an der Absturzstelle verstorben sei und seine Erben den verwertbaren Nachlass herausgegeben hätten, ändere daran nichts. Ob der Schadensersatzanspruch der Klägerin den Wert des Nachlasses und die Versicherungssumme übersteige oder dahinter zurückbleibe, hänge von Zufälligkeiten ab und könne deshalb keinen Einfluss auf die Freistellungspflicht des Beklagten haben. Ebenso wenig bestehe ein Wertungswiderspruch zu der Tatsache, dass die gegen den Beklagten gerichtete Schadensersatzklage abgewiesen worden sei. Denn die Freistellungspflicht des Beklagten beruhe auf einem Geschäftsbesorgungsverhältnis, das zwischen ihm und seinem Mitglied T. bestanden habe und für den Vorprozess ohne Bedeutung gewesen sei. Ein den Freistellungsanspruch ausschließendes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von T. habe ebenfalls nicht vorgelegen. Entsprechend § 254 BGB habe aber eine Abwägung zwischen dem Verschulden des Tourenführers und der dem Beklagten zurechenbaren "Betriebsgefahr" stattzufinden. Diese führe zu einer Haftungsquote des Beklagten i.H.v. 70 %. Die Haftpflichtversicherung stehe dem Freistellungsanspruch nicht entgegen. Ausnahmen kämen allenfalls bei einer Pflichtversicherung in Betracht. In welchem Umfang der Haftpflichtversicherer für den Schaden der Klägerin einzustehen habe, müsse der Beklagte klären. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden sei i.H.v. 46.427,29 EUR schlüssig dargelegt. Damit sei die Klage i.H.v. 32.355,83 EUR, nämlich 70 % des ersatzfähigen Schadens, begründet.

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

1. Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von der Haftung ganz oder teilweise freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGH v. 5.12.1983 - II ZR 252/82, BGHZ 89, 153 [156 ff.] = MDR 1984, 469; ebenso für die Geschäftsführung ohne Auftrag BGHZ 38, 270 [277]). Zur Begründung wird teils auf eine entsprechende Anwendung des § 670 BGB abgestellt, teils auf den im Arbeitsrecht entwickelten Grundsatz der Risikozurechnung bei Tätigkeit in fremdem Interesse (Soergel/Beuthien, BGB, 12. Aufl., § 670 Rz. 16 ff.; Canaris, RdA 1966, 41 ff.; Genius, AcP 173 [1973], 481 [512 ff.]; zur Rechtslage im Arbeitsrecht BAG v. 27.9.1994 - GS 1/89 (A), MDR 1995, 135 = CR 1995, 99 = NJW 1995, 210; BGH, Urt. v. 11.3.1996 - II ZR 230/94, MDR 1996, 717 = ZIP 1996, 763). Die Freistellungspflicht beruht letztlich auf einer Billigkeitserwägung (BAG v. 27.9.1994 - GS 1/89 (A), MDR 1995, 135 = CR 1995, 99 = ZIP 1994, 1712 [1715]). Setzt der Verein seine Mitglieder zur Durchführung schadensträchtiger Aufgaben ein, wäre es unangemessen, wenn er sich an einer daraus erwachsenden Haftung nicht beteiligen würde. Das gilt jedenfalls dann, wenn das betreffende Vereinsmitglied - wie hier der Tourenführer T. - unentgeltlich tätig geworden ist (BGH v. 5.12.1983 - II ZR 252/82, BGHZ 89, 153 [158] = MDR 1984, 469).

Die Revision stellt das nicht in Frage, meint aber, die Freistellungspflicht müsse dann entfallen, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Vereinsmitglied verstorben sei, der Nachlass erschöpft sei und die Erben auf Grund einer Beschränkung der Haftung auf den Nachlass nicht weiter gehend haften würden. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Eine derartige Ausnahme würde dem Grundsatz widersprechen, dass es für die Freistellungspflicht nicht darauf ankommt, ob der freizustellende Schuldner vermögenslos ist und deshalb ohne die Freistellung keine Zahlung an den Gläubiger erfolgt wäre (BGHZ 59, 148 ff.; BGHZ 66, 1 [4]; anders noch BGHZ 41, 203 [207]). Die Belastung mit einer Zahlungspflicht ist unabhängig von den Vermögensverhältnissen ein Nachteil, den der Verpflichtete bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Freistellungsanspruchs nicht hinnehmen muss. Das gilt bei einer natürlichen Person schon deshalb, weil bei ihr ein zukünftiger Vermögenserwerb nie ganz ausgeschlossen werden kann. Es gilt nach der Rechtsprechung des Senats aber auch für einen Verein, der wegen Vermögenslosigkeit im Vereinsregister gelöscht worden ist (BGHZ 59, 148 ff.). Für eine natürliche Person, die verstorben ist und deren Erben nach der Verwertung des Nachlasses nicht mehr weiter haften, kann nichts anderes gelten. In allen Fällen kann auch dem Vermögenslosen - selbst der vermögenslosen Erbengemeinschaft - nach den Maßstäben des redlichen Geschäftsverkehrs nicht das berechtigte Interesse abgesprochen werden, keine offenen Schulden zu hinterlassen.

Nur so werden auch zufällige und deshalb unbillige Ergebnisse vermieden. Das wird deutlich, wenn man den Fall annimmt, dass der Wert des Nachlasses geringfügig höher ist als der auf den Erblasser entfallende Anteil an der Haftung (BGHZ 66, 1 [4]). Für die Annahme eines von den konkreten Vermögensverhältnissen unabhängigen Freistellungsanspruchs spricht auch noch eine weitere Überlegung: Der Freistellungsanspruch entsteht mit dem schädigenden Ereignis. Der Geschädigte kann den Anspruch pfänden und sich überweisen lassen. Damit wird der Freistellungsanspruch zu einem Zahlungsanspruch (BGHZ 12, 136 [141 f.]), den der Geschädigte nach den vollstreckungsrechtlichen Regeln verwerten kann. Stirbt nun der Freistellungsgläubiger während der Zwangsvollstreckung und hinterlässt keinen oder keinen ausreichenden Nachlass, so würde die Vollstreckung unzulässig werden und ein etwa schon erzielter Vollstreckungserlös zurückgezahlt werden müssen, wenn der Freistellungsanspruch von dem Wert des Nachlasses abhinge. Das aber wäre für den vollstreckenden Gläubiger unzumutbar. Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Freistellungspflicht - wie in dem Fall BGHZ 59, 148 - auf einer pflichtwidrigen Handlung beruht oder nur - wie hier - auf § 670 BGB bzw. einer allgemeinen Risikozurechnung.

2. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Tourenführer T. sei keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, so dass eine Ausnahme von der grundsätzlichen Freistellungspflicht des Beklagten nicht angezeigt sei.

Die Entscheidung, ob ein vorwerfbares Verhalten auf grober Fahrlässigkeit beruht, ist dem Tatrichter vorbehalten. Das Revisionsgericht prüft nur nach, ob der Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist und ob die der Wertung zu Grunde liegenden Feststellungen fehlerfrei getroffen worden sind (BGH v. 5.12.1983 - II ZR 252/82, BGHZ 89, 153 [160] = MDR 1984, 469). Danach ist das Ergebnis des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.

Grob fahrlässig ist nach der Rechtsprechung ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wobei auch subjektive, in der Person des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind (BGHZ 10, 14 [16]; BGH v. 5.12.1983 - II ZR 252/82, BGHZ 89, 153 [161] = MDR 1984, 469). Von dieser Definition ist das Berufungsgericht ausgegangen. Dabei hat es angenommen, dem Tourenführer T. könne - auch - in subjektiver Hinsicht keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weil die Fehleinschätzung des Gletscherhangs und der Fähigkeiten der Seilschaftsteilnehmer nachvollziehbar gewesen sei angesichts des Umstandes, dass T. nach dem Vortrag des Beklagten erst eine Bergtour geführt gehabt habe. Die Revision meint, diese Feststellung sei fehlerhaft, aus einer schriftlichen Aufstellung in der Akte des Vorprozesses, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei, ergebe sich, dass T. schon an zahlreichen Bergtouren, auch als Führer, teilgenommen gehabt habe.

Das ist nur zum Teil richtig und kann das Ergebnis des Berufungsgerichts nicht in Frage stellen. Aus der Aufstellung in der Akte des Vorprozesses ergibt sich zwar eine große Zahl von Bergtouren. An hier allein interessierenden Gletschertouren weist die Aufstellung aber nur insgesamt vier von T. geführte Touren auf. Der Unterschied von vier Touren ggü. der von dem Berufungsgericht nur berücksichtigten einen Tour kann aber vernachlässigt werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen M. in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geht es um die Frage, ob T. über einen Erfahrungsschatz verfügte, der dem eines - professionellen - Schweizer Bergführers vergleichbar gewesen war. Dafür reichen aber auch vier Touren ganz offensichtlich nicht aus.

3. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass der Haftpflichtversicherungsschutz dem Freistellungsanspruch nicht entgegenstehe.

Allerdings hat der BGH angenommen, dass sich eine Haftungsfreistellung dann erübrigt, wenn das Risiko schon durch eine Pflichtversicherung abgedeckt ist (BGH v. 3.12.1991 - VI ZR 378/90, BGHZ 116, 200 [207 f.] = MDR 1992, 453; Urt. v. 8.12.1971 - IV ZR 102/70, NJW 1972, 440 [441]). Daraus lässt sich aber schon deshalb nichts für den vorliegenden Fall gewinnen, weil die von dem D. A. abgeschlossene Versicherung auf nur 2 Mio. DM begrenzt ist und damit die aufgetretenen Schäden nicht vollständig abdeckt. Im Übrigen gilt der Ausschluss des Freistellungsanspruchs wegen bestehenden Versicherungsschutzes nicht bei einer freiwillig abgeschlossenen Haftpflichtversicherung (BGHZ 66, 1 [3]).

Auf Grund einer derartigen Versicherung wird der Freistellungsschuldner nur frei, wenn und soweit der Versicherer die Ansprüche des Geschädigten erfüllt. Das ist hier - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat - jedenfalls im Umfang des von der Klägerin in dem vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schadens noch nicht geschehen.

4. Schließlich hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Anschlussrevision ohne Rechtsfehler die Freistellungspflicht des Beklagten auf 70 % des ersatzfähigen Schadens begrenzt.

Die Freistellungspflicht des Vereins ggü. seinem Mitglied besteht nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt je nach den Umständen des Einzelfalles ein Teil der Verantwortung bei dem Mitglied. Dabei kommt es u.a. darauf an, in welchem Maße dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt (BGHZ 16, 111 [117 ff.]; BGHZ 66, 1 [2 f.]). Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 254 BGB, entspricht im Übrigen aber auch dem der Freistellung zu Grunde liegenden Billigkeitsgedanken.

Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung beachtet. Die Abwägung selbst ist Tatfrage und daher von dem Revisionsgericht nur eingeschränkt auf Verfahrensfehler zu überprüfen. Solche sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision hat das Berufungsgericht auch den Umstand berücksichtigt, dass die Tourenführung mit einer besonderen Gefahr schwerer Personenschäden verbunden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1308322

DB 2005, 768

DStR 2005, 435

NJW 2005, 981

NWB 2005, 1020

BGHR 2005, 663

EBE/BGH 2005, 3

EBE/BGH 2005, 45

NZG 2005, 357

WM 2005, 382

WuB 2005, 607

ZIP 2005, 345

JA 2005, 401

MDR 2005, 629

SpuRt 2005, 249

VersR 2005, 1088

LMK 2005, 58

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