Rz. 39

Eine subjektive Beweislast oder Beweisführungslast existiert auch in privatrechtlichen Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht. Diese Last gibt es nur in Verfahren mit Verhandlungsmaxime. Da auch in privatrechtlichen Streitigkeiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Untersuchungsgrundsatz – wenn auch in zum Teil nicht unerheblich eingeschränkter Form – gilt, entspricht der objektiven Beweislast keine Beweisführungslast.

 

Rz. 40

Allerdings sind Ehegatten sowie Opfer und Täter in Gewaltschutzsachen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 27 FamFG gehalten, durch ihren Vortrag und die Bezeichnung geeigneter Beweismittel dem Gericht Anhaltspunkte dafür zu geben, in welche Richtung und mit welchen Beweismitteln es seine Ermittlungen durchführen soll.[60] Darüber hinaus besteht jedoch insbesondere in Haushaltssachen aufgrund der §§ 203 Abs. 1, Abs. 2, 206 FamFG eine dem Erbscheinverfahren durch §§ 23542356, 2358 BGB vergleichbare Lage. In Erbscheinverfahren geht man von einer zumindest eingeschränkten Beweisführungslast des Antragstellers aus.[61] Für Haushaltssachen gilt nichts anderes, da sonst ein nicht zu rechtfertigender Wertungswiderspruch aufträte. Die unterschiedliche Bewertung wertungsmäßig gleichliegender Tatbestände begründet einen Wertungswiderspruch, der mit der Idee der Gerechtigkeit im Sinne des "gleichen Maßes" nicht zu vereinbaren ist.[62] "

[60] BayObLGZ 1984, 102, 104; KG OLGZ 1974, 411, 416; Keidel/Sternal, § 26 Rn 20, § 29 Rn 47.
[61] Keidel/Sternal, § 29 Rn 47; a.A. Brehm, § 22 Rn 25, mit der nichtzutreffenden Begründung, dass das Gericht nicht abwarten müsse, bis ein Beteiligter Beweismittel benennt. Dies ist zwar zutreffend, besagt aber gerade nichts zu der entscheidenden Frage, ob das Gericht bei fehlenden Beweisanträgen und fehlender Angabe von Beweismitteln von Amts wegen verpflichtet ist, entsprechende Ermittlungen durchzuführen.
[62] Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 155.

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