Der Geschädigte kann sowohl gegen denjenigen vorgehen, welchem die ursprüngliche Verkehrssicherungspflicht oblag, als auch gegen denjenigen, auf welchen diese delegiert wurde.

Nachdem für den Geschädigten nicht einfach erkennbar ist, in welcher Weise der Winterdienst delegiert wurde, kommt dem Geschädigten die sekundäre Darlegungslast des ursprünglichen Verkehrssicherungspflichtigen zugute. Dieser muss detailliert darlegen, auf welche Art und Weise die Übertragung der Streupflicht erfolgte und auf welche Art und Weise der Überwachungs- und Kontrollpflicht nachgekommen wurde. Die sekundäre Darlegungslast bedeutet allerdings keine Beweislastumkehr. Der ursprüngliche Verkehrssicherungspflichtige ist daher gerade nicht gehalten, zum eigenen Vortrag auch Beweis anzutreten. Vielmehr muss der Kläger auf den substantiierten Vortrag reagieren, diesen ggf. substantiiert bestreiten und ggf. Beweis antreten. Ein pauschales Bestreiten genügt nicht.[81]

[81] OLG Köln, 12.1.2012 – 19 U 141/11, BeckRS 2012, 19782.

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