Rz. 57

Die Haushaltsgegenstände müssen für den gemeinsamen Haushalt angeschafft worden sein. Hierfür spricht eine tatsächliche Vermutung, so lange die Ehegatten zusammenleben.[122] Ein entgegenstehender Wille kann sich aus den Umständen ergeben und ist etwa dann anzunehmen, wenn der von einem Ehegatten aus seinen Ersparnissen erworbene Haushaltsgegenstand einverständlich überwiegend nur von ihm genutzt worden ist.[123]

Die Vermutung bewirkt, dass grundsätzlich von Miteigentum beider Ehegatten an den Haushaltsgegenständen auszugehen ist. Stellt dies im Verfahren kein Ehegatte in Abrede, muss das Gericht nicht von Amts wegen ermitteln. Das folgt aus der den Beteiligten in Ehewohnungs- und Haushaltssachen gegenüber dem Zivilprozess abgeschwächten Beibringungs- und Darlegungslast, § 27 FamFG gegebenenfalls i.V.m. § 206 Abs. 2, Abs. 3 FamFG, die § 26 FamFG ergänzen und beschränken.[124] Erst wenn ein Ehegatte sich auf Alleineigentum beruft, muss das Familiengericht von Amts wegen ermitteln.

 

Rz. 58

Die Vermutung kann durch den positiven Nachweis des Erwerbs zu Alleineigentum widerlegt werden, nicht aber schon durch den Nachweis des Kaufs im eigenen Namen und der Bezahlung mit eigenen Mitteln.[125]

Wer Eigentümer der während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafften Sachen wird, richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 929 ff. BGB.[126]

[122] MüKo-BGB/Wellenhofer, § 1568b Rn 23; Erbarth, FPR 2010, 548, 550.
[123] MüKo-BGB/Wellenhofer, § 1568b Rn 23; Erbarth, FPR 2010, 548, 550 f.
[124] MüKo-FamFG/Erbarth, § 200 Rn 13 ff.
[125] Ausführlich MüKo-BGB/Wellenhofer, § 1568b Rn 25 f.
[126] Vgl. näher MüKo-BGB/Wellenhofer, § 1568b Rn 26.

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