Der Anspruchsteller trägt auch die Beweislast für den Zustand der Sturzstelle, also die besondere Gefahrenquelle (Glatteis, Schneematsch etc.). Der Verletzte ist dafür beweispflichtig, dass eine allgemeine Glättebildung herrschte, zeitlich eine allgemeine Räum- und Streupflicht bestand und der Anspruchsgegner die ihm obliegenden Räum- und Streupflichten verletzt hat.[73] Der Sturz eines Fußgängers auf einem schneebedeckten Gehweg begründet noch keinen Anscheinsbeweis für die Verletzung der Streupflicht durch den Verkehrssicherungspflichtigen, sondern ist allenfalls ein Indiz.[74] Für die Pflichtverletzung des Verkehrssicherungspflichtigen trifft den Geschädigten die volle Darlegungs- und Beweislast.[75] Er muss auch die oben dargelegten (siehe B. II.–IV.) Voraussetzungen der allgemeinen Räum- und Streupflicht beweisen, also z.B. Uhrzeit, Glättebildung, Schneefall und Satzungsbestimmung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge