Wie oben bereits ausgeführt (siehe A. I.), kann der Winterdienst delegiert werden. Der ursprüngliche Verkehrssicherungspflichtige, wie beispielsweise ein Hauseigentümer, kann den Winterdienst etwa auf den Mieter übertragen. Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich in diesem Fall auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Der ursprüngliche Verkehrssicherungspflichtige ist dann gehalten, mehrfach unangekündigte Überprüfungen dahingehend vorzunehmen, ob der primär Verkehrssicherungspflichtige seiner Räum- und Streupflicht in ausreichendem Maße nachkommt.[80]

[80] BGH, 8.10.1974 – VI ZR 43/72, VersR 1975, 42.

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