Die Erblasserin, die am 15.1.2011 verstorbene K. I., geborene B., verwitwete P., hatte 4 Töchter. Aus ihrer ersten Ehe stammt die Tochter I.G., geborene P., aus der Ehe mit dem vorverstorbenen H. I. stammen die Parteien des vorliegenden Rechtsstreites sowie Frau A. P.

In einem Erbvertrag vom 23.10.1980 (UR.-Nr. X des Notars H. S.in K.) hatten die Eheleute K. und H. I. u. a. Folgendes verfügt (Bl 1 ff des Anlagenheftes):

Zitat

" ... Wir setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zum alleinigen unbeschränkten Erben ein ohne Rücksicht darauf, ob und welche Pflichtteilsberechtigten beim Tode des Erstversterbenden von uns vorhanden sein sollten. ... "

Zum Erben des Längstlebenden von uns bestimmen wir unsere gemeinsamen Töchter U. ... und R ... und die Tochter I ... aus der ersten Ehe der Ehefrau, unter sich zu gleichen Teilen. ...

Unsere Tochter A. erhält als Vermächtnis aus dem Nachlass des Längstlebenden von uns einen Leib-Rentenanspruch, der gleichmäßig zu Lasten der 3 Erben bzw. Erbstämme zu erfüllen ist. ...

Eine der Töchter U..... und R. .... hat das Recht der Alleinübernahme des Hauses und Grundstücks S.......straße 6 aus dem Nachlass des Längstlebenden von uns unter den folgenden Voraussetzungen:

Nur diejenige von ihnen hat das Recht, die für die Abfindungs-Leistungen an die 3 Geschwister volle Sicherheit leisten kann, ohne hierzu Kredit in Anspruch nehmen zu müssen. Wird diese Voraussetzung von beiden erfüllt, hat die Tochter U..... das Übernahmerecht, falls R..... keine Kinder hat. Sollten beide Kinder haben, entscheidet die Mehrzahl der Kinder, haben beide die gleiche Kinderzahl, entscheidet das Los.

Die Übernehmerin hat allein die Rentenpflicht zugunsten der Schwester Annelore zu tragen, an jede der beiden Miterbinnen je ¼ des Verkehrswertes des Hausgrundbesitzes im Todeszeitpunkt des Längstlebenden von uns binnen eines Jahres zu vergüten. Der Verkehrswert ist im Streitfalle zu schätzen durch den Gutachterausschuss nach Bundesbaugesetz. ...

Dem Längstlebenden von uns bleiben Änderungen durch anderweitige Verfügungen bis zu ein Viertel seines gesamten Nachlasses vorbehalten. Dabei darf er keinem der Abkömmlinge das ihm Zugedachte um mehr als ein Viertel verkürzen. ...“

Nachdem der Vater der Parteien verstorben war, übertrug die Erblasserin der Beklagten das in dem Erbvertrag bezeichnete Hausgrundstück mit notariellem "Übertragungsvertrag" vom 2.7.2002 (Bl 5 ff des Anlagenheftes). Der Verkehrswert des Grundstücks wurde von den damaligen Vertragsparteien auf ca. 155.000 – 160.000 EUR geschätzt.

Der Übertragungsvertrag enthält u. a. folgende Regelungen:

Zitat

" ... "

II. Für die vorstehende Übertragung übernimmt die Erwerberin hiermit folgende Gegenleistung:

Die Veräußerin behält sich hiermit ein lebenslängliches Wohnungsrecht vor und zwar zur Alleinnutzung, unter Ausschluss des Eigentümers, sämtlicher Räumlichkeiten des mitübertragenen Wohnhauses S.... str. 6, einschließlich des Rechts auf freien Zugang in Hof und Garten, betreffend damit die Parzellen 159 und 308, nicht die Parzellen 237 (Garagenparzelle und 1/27-Anteil an Parzelle 233 = Garagenzufahrt). Die Überlassung des Wohn- und Nutzungsrechtes an Dritte in entgeltlicher wie in unentgeltlicher Weise ist nicht gestattet.

Der jeweilige Eigentümer ist verpflichtet, die Gebäulichkeiten und die zum Gebrauch der Wohnungsberechtigten bestimmten Anlagen und Einrichtungen zu unterhalten, soweit es das Interesse der Wohnungsberechtigten erfordert.

Mit schuldrechtlicher Wirkung wird zum vorbestellten Wohn- und Nutzungsrecht noch Folgendes vereinbart: Hinsichtlich der zur Alleinnutzung überlassenen Räumlichkeiten obliegen dem Eigentümer die außergewöhnlichen, der Wohn- und Nutzungsberechtigten die gewöhnlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Die Kosten für Strom, Gas/Heizung, Wasser/Abwasser, Müllabfuhr/Entsorgung, Versicherung, Straßenreinigung und Grundsteuer trägt die Berechtigte selbst; im Übrigen ist ihr das Wohn- und Nutzungsrecht unentgeltlich eingeräumt. ...

Weitere Gegenleistungen hat die Erwerberin nicht zu erbringen. Auf Vereinbarungen von Anrechnungsbestimmungen oder Ausgleichspflichten verzichtet die Veräußerin trotz Belehrung beider Beteiligten dieses Vertrages durch den Notar anhand von Einzelfallbeispielen über die damit etwa verbundenen rechtlichen, wie tatsächlichen, wirtschaftlichen Folgen, und die gesetzlichen Regelungen zu den Ansprüchen Pflichtteilsberechtigter ausdrücklich. ...“

Am 4.1.2008 errichtete die Erblasserin ein öffentliches Testament (UR:Nr. X des Notars D. in K.), durch das sie die Erbquote der Beklagten auf ¼ Anteil reduzierte. Die Erblasserin verstarb am 15.1.2011. Mit Vertrag vom 21.7.2011 veräußerte die Beklagte das Grundstück zu einem Kaufpreis von 180.000,– EUR. Mit Schreiben vom 18.2.2011 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 40.000,– EUR, nämlich einem Viertel eines Verkehrswerts in Höhe von 160.000,– EUR, auf. Die Beklagte lehnte diese Zahlung unter Hinweis darauf, dass das Grundstück nicht mehr zum Nachlass g...

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