Rz. 38

Die objektive Beweislast (auch Feststellungslast) gibt es unabhängig davon, ob in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime, die eingeschränkte Untersuchungsmaxime oder der Verhandlungsgrundsatz gilt. Die Erkenntnis der materiellen Rechtslage setzt eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts voraus, unabhängig davon, wer für die Einführung der entscheidungserheblichen Umstände in das Verfahren, die Feststellung des Sachverhalts, verantwortlich ist.[56] Wie im Zivilprozess ist das Gericht auch in "reinen FamFG-Familiensachen" verpflichtet, eine verfahrensabschließende Entscheidung zu treffen. Es darf diese nicht unter Hinweis auf die fehlende Entscheidungsgrundlage verweigern. Vielmehr trifft das Gericht eine Entscheidung entsprechend der Verteilung der Feststellungslast oder objektiven Beweislast.[57] Sie gibt dem Gericht die Antwort auf die Frage, zu wessen Nachteil im Falle eines sogenannten non liquet die Entscheidung zu fällen ist. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt die objektive Beweislast oder Feststellungslast jeder Beteiligte für die Voraussetzung der ihm günstigen Norm.[58] Dies gilt sowohl für die objektive Beweislast anspruchsbegründender Tatsachen als auch für Tatsachen, die Tatbestandsmerkmale betreffen, deren Erfüllung den Eintritt einer Rechtsfolge hindern, entfallen lassen oder hemmen.[59]

[56] Brehm, § 11 Rn 41, 42; MüKo-FamFG/Ulrici, § 37 Rn 14.
[57] BayObLG FGPrax 2002, 111, 112; KG NJW-RR 1991, 392 f.; MüKo-FamFG/Ulrici, § 37 Rn 15 m.w.N.
[58] Vgl. die Übersicht über die Beweislasttheorien bei Musielak/Stadler, Grundfragen des Beweisrechts, Rn 220.
[59] Brehm, § 11 Rn 43.

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