Rz. 13

Entsprechendes gilt für Vertreter und Pfandgläubiger. Bei den Vertretern werden sowohl die offene als auch die verdeckte Stellvertretung einschließlich des Kommissionsgeschäfts erfasst. Die offene Stellvertretung unterscheidet sich von der Treuhand dadurch, dass der Vertreter in fremden Namen auf fremde Rechnung handelt. Bei der verdeckten Stellvertretung (Kommissionsgeschäft) handelt der Kommissionär in eigenem Namen auf fremde Rechnung, während der Treuhänder im eigenen Namen ein ihm rechtlich gehörendes Recht ausübt. Die Wirtschaftsgüter sind nach § 39 Abs. 1 AO dem Vertretenen zuzurechnen. Da jedoch im Außenverhältnis der Vertreter als Inhaber der Rechte erscheinen kann, trifft ihn die subjektive Beweislast, nachzuweisen, dass er nur die Stellung eines Vertreters hat und dass die Wirtschaftsgüter dem Vertretenen zuzurechnen sind.

 

Rz. 14

Gleiches gilt für Pfandgläubiger. Nach § 39 Abs. 1 AO sind die Wirtschaftsgüter nicht ihm, sondern dem Pfandgeber zuzurechnen. Da nach außen der Pfandgläubiger wegen seines Besitzes aber als der Berechtigte erscheint, trifft ihn die subjektive Beweislast, nachzuweisen, dass er nur Pfandgläubiger ist und die Wirtschaftsgüter dem Pfandgeber zuzurechnen sind.

Unter Pfandgläubigern sind sowohl Gläubiger von Pfandrechten an Sachen als auch Gläubiger von Pfandrechten an Rechten zu verstehen.

 

Rz. 15

Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO sind die Wirtschaftsgüter dem Eigenbesitzer zuzurechnen. Der Besitzer muss daher nachweisen, dass er nicht Eigenbesitzer ist, und wem nach § 39 Abs. 1 AO die Wirtschaftsgüter zuzurechnen sind. Bei Besitzern kommt es nicht darauf an, wie lange der Besitz gedauert hat; auch kurzfristiger Besitz (z. B. zur Durchleitung an einen anderen) kann zur Anwendung des § 159 AO führen.[1] Maßgeblich ist allein, dass der Besitz in dem Zeitpunkt oder Zeitraum, für den es um die steuerliche Zurechnung geht, bestanden hat.

 

Rz. 16

Bei einem Sparkonto ist derjenige, auf dessen Namen das Recht besteht, und damit bürgerlich-rechtlicher Inhaber, wer den Vertrag mit der Bank abschließt, nicht der Besitzer des Sparbuchs und nicht derjenige, auf dessen Namen das Sparkonto lautet. § 159 AO ist daher auf den Vertragschließenden anzuwenden. Lediglich im Fall des Vertrags zugunsten Dritter wird der Dritte Gläubiger der Forderung, sodass auf ihn § 159 AO anzuwenden ist. In der Errichtung eines Kontos auf den Namen eines anderen liegt aber allein noch kein Vertrag zugunsten Dritter.[2]

 

Rz. 17

Bei einem Anderkonto ist derjenige bürgerlich-rechtlich Berechtigter, der nach dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis mit der Bank als Gläubiger anzusehen ist; auf ihn ist § 159 AO anzuwenden. Ist insoweit keine klare Vereinbarung getroffen, ist der Berechtigte derjenige, an den die Auszahlung zu erfolgen hat.[3]

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