Fachbeiträge & Kommentare zu Beiordnung

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AGS 10/2016, Berechnung der... / 1 Aus den Gründen

Die nach § 56 Abs. 1 S. 1 RVG statthafte Erinnerung ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat insgesamt Anspruch auf Festsetzung seiner Vergütung im Prozesskostenhilfeverfahren als Vorschuss in der beantragten Höhe gem. §§ 47, 48, 55 RVG. Der Vergütungsanspruch bestimmt sich gem. § 48 Abs. 1 RVG nach dem Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss der Kammer, der noch zum...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1.3 Eröffnetes Verfahren (§ 23 Abs. 3 GKG)

Rn 17 Wird das Verfahren eröffnet, so haftet der Schuldner für die Gebühren für die Durchführung des Insolvenzverfahrens nach § 23 Abs. 3 GKG.[37] Zur Auswahl des Kostenschuldners treffen § 31 Abs. 2 und 3 GKG nähere Bestimmungen. Sofern der Antragsteller die Gebühr bereits entrichtet hat, steht ihm im Innenverhältnis ein Erstattungsanspruch gegen den Schuldner zu, der im Ra...mehr

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FF 10/2016, Gemeinsame elte... / 2. Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens

Das vereinfachte Verfahren nach § 155a FamFG in Verbindung mit § 1626 Abs. 2 S. 2 BGB kann nur dann angewendet werden, wenn dem Gericht keine Gründe bekannt werden, die einer gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen könnten. Diese Gründe können sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin ergeben, sie können dem Gericht auf andere Art und Weise bekannt geworden sein, sie kön...mehr

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AGS 10/2016, Anrechnung der... / 1 Sachverhalt

Im Ausgangsverfahren vor dem SG hatte der durch den Beschwerdeführer anwaltlich vertretene Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz wegen zweier Minderungsbescheide nach § 31 SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – und des mit diesem korrespondierenden Bewilligungsbescheids gesucht. Unter gleichem Datum hatte er, ebenfalls vertreten durch den Beschwerdeführer, auch Wide...mehr

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FF 10/2016, Keine Verletzun... / 1 Gründe:

Die Berufung des Beklagten, Widerklägers und Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9.12.2014, verkündet am 1.7.2015, (Az.: 2 O 5350/14) wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung...mehr

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ZAP 6/2017, Psychosoziale P... / IV. Beiordnung

Mit dem neuen § 406g Abs. 3 StPO hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dem Verletzten in bestimmten Fällen einen psychosozialen Prozessbegleiter durch das Gericht beizuordnen. In diesen Fällen ist die Tätigkeit des Begleiters für den Verletzten kostenfrei. Die Beiordnung, die für das gesamte Verfahren gilt, erfolgt stets nur auf Antrag. Zuständig ist der Vorsitzend...mehr

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ZAP 13/2015, Notwendige Ver... / II. Beiordnung gem. § 140 Abs. 1 StPO

Eine Beiordnung gem. § 140 Abs. 1 StPO ist in aller Regel unproblematisch, die Beiordnungsvoraussetzungen sind dort klar und abschließend geregelt. Erwähnenswert sind lediglich drei Punkte: 1. Vollzug der Untersuchungshaft Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn gegen ihn Untersuchungshaft vollstreckt wird. Die Vorschrift s...mehr

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ZAP 13/2015, Notwendige Ver... / 3. Beiordnung des bisherigen Wahlverteidigers

Auch der bisher als Wahlverteidiger tätig gewesene Rechtsanwalt kann vom Angeklagten benannt und dann zum Pflichtverteidiger bestellt werden. Praxishinweis: Häufig enthalten Anträge, den bislang als Wahlverteidiger tätigen Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger zu bestellen, Ausführungen wie "Für den Fall der Beiordnung lege ich mein Wahlmandat nieder". Zwingend erforderlich ist...mehr

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ZAP 13/2015, Notwendige Ver... / 1. Beiordnung eines Verteidigers

Die Beiordnung eines Verteidigers ist mangels Beschwer für den Angeklagten grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine Ausnahme hiervon gilt aber, wenn die Beiordnung ohne vorherige Anhörung des Angeklagten erfolgt (KG NStZ-RR 2012, 351; OLG Stuttgart StV 2014, 11). Hinweis: Die StA kann dagegen stets die gesetzeswidrige Beiordnung eines Verteidigers rügen. Abweichend vom Grundsatz d...mehr

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ZAP 12/2016, Notwendige Ver... / V. Aufhebung der Beiordnung

Nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist die Mitwirkung des Verteidigers (nur) notwendig, wenn der Freiheitsentzug "vollstreckt wird". Aus dieser Formulierung folgt, dass die Pflichtverteidigerbestellung aufgehoben werden kann, wenn Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt werden (OLG Hamburg StV 2015, 16 = StraFo 2014, 383; StV 2015, 535 = StraFo 2...mehr

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ZAP 13/2015, Notwendige Ver... / III. Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO

Gemäß der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Die Vorschrift stellt insoweit einen Auffangtatbestand für Fälle d...mehr

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ZAP 5/2016, Reisekosten des... / 2. Uneingeschränkte Beiordnung

Wird der Anwalt uneingeschränkt beigeordnet, erhält er sämtliche Reisekosten aus der Landeskasse ersetzt. Das gilt auch dann, wenn zutreffenderweise die Beiordnung hätte beschränkt werden müssen. Es ist unzulässig, im Verfahren auf Festsetzung der Verfahrens- oder Prozesskostenhilfevergütung eine Beschränkung nachzuholen, die im Beiordnungsverfahren übersehen worden ist (KG ...mehr

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ZAP 13/2015, Notwendige Ver... / 2. Ablehnung der Beiordnung

Gegen die Ablehnung der Verteidigerbestellung ist die Beschwerde statthaft. Das Beschwerderecht steht nur dem Angeklagten, nicht aber dem nicht beigeordneten Rechtsanwalt zu. Dieser hat keinen Anspruch, beigeordnet zu werden (Burhoff, Handbuch EV, Rn. 2110). Hinweis: Die Beschwerde ist auch dann zulässig, wenn es das Gericht unterlässt, über einen Beiordnungsantrag zu entsche...mehr

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ZAP 13/2015, Notwendige Ver... / 3. Beiordnung eines Opferanwalts

Die durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.6.2013 neu eingefügte Regelung des § 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO sieht nunmehr vor, dass die Mitwirkung eines Verteidigers immer dann erforderlich ist, wenn dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Durch diese Änderung ist aus der in §...mehr

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ZAP 11/2017, Reisekosten – ... / cc) Beiordnung verursacht keine Mehrkosten

Würde die Beiordnung eines Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks gegenüber einem Anwalt aus dem Gerichtsbezirk keine Mehrkosten auslösen, nämlich weil es im Gerichtsbezirk noch weiter entfernte Orte gibt, ist der Anwalt uneingeschränkt beizuordnen. Eine eingeschränkte Beiordnung wäre in diesem Fall nämlich gegenstandslos und könnte nur zu Missverständnissen führen. Rechtspre...mehr

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ZAP 11/2017, Reisekosten – ... / 5. Zu Unrecht erfolgte uneingeschränkte Beiordnung

Ist der Anwalt (zu Unrecht) uneingeschränkt beigeordnet worden, so ist dies für die Festsetzung bindend. Rechtsprechungshinweise: KG (AGS 2010, 612 = JurBüro 2011, 94 = MDR 2011, 327 = Rpfleger 2011, 217 = FamRZ 2011, 835 = NJW-Spezial 2010, 764 = RVGreport 2011, 118), OLG Düsseldorf (AGS 2014, 196 = NJW-Spezial 2014, 253). Der Urkundsbeamte hat keine Kompetenz, die fehlerhafte...mehr

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ZAP 6/2017, Psychosoziale P... / 1. Zwingende Beiordnung

Gemäß § 406g Abs. 3 S. 1 StPO ist dem Verletzten unter den in § 397a Abs. 1 Nr. 4, 5 StPO bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beizuordnen. Ein Entscheidungsspielraum des Gerichts besteht in diesem Fall nicht („ist [ ... ] beizuordnen“). Die Vorschrift hat in besonderer Weise das Wohl kindlicher und jugendlicher Opfer von Sexual- und Ge...mehr

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ZAP 24/2015, Verfahrenstipp... / b) Rückwirkende Bestellung/Beiordnung

In der Praxis spielt die Frage der Zulässigkeit einer nachträglichen Beiordnung eines Beistands bzw. der Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn das Verfahren rechtkräftig abgeschlossen ist, eine große Rolle. In der Frage, gehen die Obergerichte uni sono davon aus, dass das nicht möglich ist (vgl. die Zusammenstellung der Rspr. bei Burhoff, EV, Rn. 3043 ff. für den Pflich...mehr

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ZAP 13/2015, Notwendige Ver... / 2. Erschlichene Beiordnung/Verdrängung eines bereits bestellten Verteidigers

Insbesondere in Umfangsverfahren, die aufgrund der Vielzahl der Hauptverhandlungstage auch für einen Pflichtverteidiger wirtschaftlich lukrativ sind und in Verfahren mit hohem Öffentlichkeitsinteresse kommt es immer wieder vor, dass von Rechtsanwälten der Versuch unternommen wird, ordnungsgemäß bestellte Kollegen aus dem Pflichtmandat hinauszudrängen. Dabei wird meist derges...mehr

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ZAP 11/2017, Reisekosten – ... / bb) Beiordnung verursacht Mehrkosten

Würde die Beiordnung eines Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks gegenüber einem Anwalt aus dem Gerichtsbezirk Mehrkosten auslösen, dürfte dieser Anwalt eigentlich gar nicht beigeordnet werden. Die Praxis verfährt jedoch so, dass sie den Anwalt dennoch beiordnet, allerdings eingeschränkt, und damit die Mehrkosten ausschließt. Hierzu ist allerdings das Einverständnis des Anwal...mehr

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ZAP 13/2015, Notwendige Ver... / a) Keine örtliche Einschränkung

Die früher geltende Einschränkung, wonach ein Pflichtverteidiger möglichst aus dem Kreis der im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte ausgewählt werden sollte, ist mit dem 2. Opferrechtsreformgesetz entfallen (hierzu Burhoff ZAP F. 22, S. 483). Seitdem ist die Gerichtsnähe des Verteidigers keine wesentliche Voraussetzung für eine Beiordnung mehr (Meyer-Goßner/Schmitt...mehr

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ZAP 13/2015, Notwendige Ver... / g) Verteidigter Mitangeklagter

Die Waffengleichheit ist auch dann gefährdet, wenn zwar nicht der Nebenkläger anwaltlich vertreten ist, dafür aber ein Mitangeklagter. Für diesen Fall gehen zahlreiche Gerichte davon aus, dass einem bislang nicht verteidigten Angeklagten zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn ein Mitangeklagter einen Verteidiger hat (OLG Bran...mehr

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ZAP 24/2016, Verfahrenstipp... / a) Pflichtverteidigerbeiordnung wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage

Das LG Köln hat sich vor einiger Zeit zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn die Fragen eines Beweisverwertungsverbots im Raum stehen, geäußert (vgl. Beschl. v. 19.7.2016 – 108 Qs 31/16, StraFo 2016, 341 = StRR 12/2016, S. 14). Gegen die Angeklagte war ein Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln anhängig. Hintergrund des Vorwurfs war, dass die Betä...mehr

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ZAP 5/2016, Verfahrenstipps... / a) Nochmals: Rückwirkende Bestellung

Anlass, um nochmals auf die mit der Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger zurückzukommen, ist der Beschluss des LG Saarbrücken vom 14.10.2015 (4 Qs 14/15), in dem es allerdings nicht um die Bestellung des Rechtsanwalts im Erkenntnisverfahren, sondern im Strafvollstreckungsverfahren ging. Das LG hat die Rechtsprechung der Obergeric...mehr

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ZAP 16/2015, Änderungen im RVG / 2. Übergangsregelung

Bei den Änderungen in Teil 5 VV RVG handelt es sich um "echte" Gesetzesänderungen. Daher ist die Übergangsregelung des § 60 RVG maßgeblich dafür, in welchen Angelegenheiten noch nach altem Recht abzurechnen ist und wann bereits die Neufassung des Teil 5 VV RVG gilt. Nach § 60 Abs. 1 RVG gilt: Beauftragung, Beiordnung, Bestellung vor dem 25.7.2015: altes Recht; Beauftragung, Bei...mehr

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ZAP 13/2015, Notwendige Ver... / d) Hör- oder Sprachbehinderung

Ist der Angeklagte hör- oder sprachbehindert, so ist seinem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu entsprechen, § 140 Abs. 2 S. 2 StPO.mehr

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ZAP 13/2015, Notwendige Ver... / 1. Vollzug der Untersuchungshaft

Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn gegen ihn Untersuchungshaft vollstreckt wird. Die Vorschrift setzt den Vollzug der Untersuchungshaft voraus und ist deshalb nicht einschlägig, wenn der Ermittlungsrichter den Haftbefehl unmittelbar nach der Ergreifung des Beschuldigten außer Vollzug setzt. Hinweis: In derartigen Fäll...mehr

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ZAP 9/2016, Grundzüge des V... / a) Stundung der Verfahrenskosten

Bis zum Inkrafttreten des InsOÄG 2001 war zahlreichen Schuldnern das Insolvenzverfahren und damit auch die Möglichkeit der Erlangung von Restschuldbefreiung gänzlich verschlossen, weil sie nicht in der Lage waren, aus eigenen Mitteln oder durch die Inanspruchnahme Dritter die Verfahrenskosten aufzubringen. Eine Vielzahl von Gerichten hatte unter Hinweis auf die Besonderheite...mehr

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ZAP 13/2015, Notwendige Ver... / IV. Umfang der Bestellung

Die Bestellung zum Pflichtverteidiger gilt in den Fällen des § 140 Abs. 1 StPO immer, in den Fällen des § 140 Abs. 2 StPO in aller Regel für das gesamte Erkenntnisverfahren. In der Strafvollstreckung, etwa im Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, bedarf es dagegen einer neuen Beiordnung (hierzu Hillenbrand ZAP F. 22, S. 799). Hinweis: Eine Bestellung ...mehr

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ZAP 24/2015, Verfahrenstipp... / ee) Bestellung – Strafvollstreckungsverfahren

Nach § 109 Abs. 3 StVollzG n.F. stellt die Pflichtverteidigerbestellung den Regelfall dar (KG NStZ-RR 2015, 123 [Ls.] m. Anm. Neumann StRR 2015, 73). Im Vollstreckungsverfahren ist i.Ü. in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 S. 1 StPO dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroff...mehr

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ZAP 13/2015, Notwendige Ver... / a) Suchtmittelabhängigkeit

Eine Suchtmittelabhängigkeit alleine macht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Selbstverteidigungsunfähigkeit noch nicht erforderlich. Führt aber langjähriger Alkohol- und/oder Drogenmissbrauch zu einer negativen Veränderung der Persönlichkeit oder gar zu einer Persönlichkeitsstörung, beeinträchtigt dies die Fähigkeit zur Selbstverteidigung so weitreichend, dass d...mehr

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ZAP 13/2015, Notwendige Ver... / 2. Mindestens dreimonatige Anstaltsunterbringung

Befindet sich der Beschuldigte nicht in Untersuchungshaft, sondern mindestens drei Monate in einer Anstalt i.S.d. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO , kann die Beiordnung schon vor dem Ablauf von drei Monaten beantragt und vorgenommen werden, wenn sich abzeichnet, dass die Hauptverhandlung nicht vor Ablauf dieser Frist beginnen wird (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 140 Rn....mehr

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ZAP 7/2016, Gebührentipps f... / 2. Praktische Auswirkungen

Die Anknüpfung in Satz 2 der Anm. zu Nr. 3106 VV RVG an die den betreffenden Anwalt in dieser Angelegenheit angefallene Verfahrensgebühr führt automatisch zu einer höheren Terminsgebühr nach Satz 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3106 VV RVG, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände i.S.v. § 14 Abs. 1 RVG bei der Verfahrensgebühr die Mittelgebühr überschritten wird oder sogar die Hö...mehr

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ZAP 13/2015, Notwendige Ver... / I. Einführung

§ 140 StPO sichert in Ausgestaltung des Rechtsstaatsprinzips und des Rechts auf ein faires Verfahren die Belange des Angeklagten sowie das Interesse, das der Rechtsstaat an einem prozessordnungsgemäßen Strafverfahren hat (Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl. 2013, Rn. 2085 [im Folgenden Burhoff, Handbuch EV]). Die Vorschrift ist deshalb für...mehr

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ZAP 13/2015, Notwendige Ver... / f) Anwaltliche Vertretung des Verletzten

Wird dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet, ist dem Angeklagten gem. § 140 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Die Fähigkeit des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen, kann aber auch dann erheblich eingeschränkt sein, wenn der Verletzte sich auf eigene Kosten eines Rechtsanwalts als Beistand bedient (O...mehr

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ZAP 5/2017, Verfahrenstipps... / a) Exkurs: Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren macht in der Praxis nach wie vor Schwierigkeiten. Diese sind vor allem darauf zurückzuführen, dass nach h.M. § 140 Abs. 2 StPO nur im Erkenntnisverfahren gilt und für das Strafvollstreckungsverfahren nur analog angewendet werden kann (vgl. wegen der Einzelheiten Burhoff, EV, Rn 2812 ff....mehr

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ZAP 12/2016, Notwendige Ver... / a) Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO i.V.m. § 141 Abs. 3 S. 4 StPO sieht vor, dass dem Beschuldigten nach Beginn der Vollstreckung von U-Haft gem. §§ 112, 112a StPO oder einstweiliger Unterbringung gem. §§ 126a, 275 Abs. 5 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist. Die Regelung über den Zeitpunkt für die Bestellung ist in § 141 Abs. 3 S. 4 StPO enthalten. Obwohl § 141 Abs. 3 StPO regel...mehr

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ZAP 11/2017, Reisekosten – ... / 4. Einschaltung eines Terminsvertreters

Die Beiordnung eines Terminsvertreters ist nach zutreffender Auffassung nicht möglich, da dies weder die ZPO noch das FamFG vorsehen. Möglich ist nur die Beiordnung eines Verkehrsanwalts oder eines Beweisanwalts, nicht aber eines Terminsvertreters (OLG Zweibrücken FamRZ 2004, 707; OLG Köln FamRZ 2012, 1323). Auch eine nachträgliche Umdeutung kommt nicht in Betracht. Ist im Ra...mehr

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ZAP 13/2015, Notwendige Ver... / c) Ausländer/Verständigungsschwierigkeiten

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers kommt ferner auch dann in Betracht, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist. Es darf aber nicht übersehen werden, dass mangelnde Sprachkenntnisse alleine noch nicht für eine Beiordnung genügen (Burhoff, Handbuch EV, Rn. 2117 m.w.N.). Dementsprechend wird Beiordnungsanträgen, die auf mangelnde Deutschkennt...mehr

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ZAP 12/2016, Notwendige Ver... / 1. Entstehungsgeschichte

§ 141 StPO unterscheidet drei Zeitpunkte, zu denen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommen kann. Davon ist für das Ermittlungsverfahren die Möglichkeit der Beiordnung schon im Vorverfahren gem. § 141 Abs. 3 S. 1 StPO von besonderer praktischer Bedeutung. Danach kann eine Pflichtverteidigerbestellung zwar auch schon im Vorverfahren in Betracht kommen, die ...mehr

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ZAP 13/2015, Notwendige Ver... / h) Jugendstrafverfahren

Im Jugendstrafverfahren gelten mit Ausnahme der Sonderfälle des § 68 Nr. 2–4 JGG für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers dieselben Grundsätze wie im Strafprozess gegen Erwachsene. Dies ergibt sich aus § 68 Nr. 1 JGG, wonach ein Verteidiger zu bestellen ist, wenn auch einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre. Voraussetzung für eine auf die Rechtsfolgenerwartun...mehr

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ZAP 13/2015, Notwendige Ver... / 1. Bestellung durch Verfügung des Vorsitzenden

Die Bestellung erfolgt durch Verfügung des Vorsitzenden des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist, § 141 Abs. 4 StPO. Beim Vollzug der Untersuchungshaft (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO) richtet sich die Zuständigkeit nach § 126 Abs. 1 StPO. In der Regel ergeht die Verfügung schriftlich, sie kann aber auch telefonisch erfolgen (SSW-StP...mehr

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ZAP 13/2015, Notwendige Ver... / 3. Auswahl des Verteidigers

Gegen die Auswahl des Pflichtverteidigers kann ebenfalls Beschwerde eingelegt werden. Erfolgt eine Bestellung ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten oder vor Ablauf einer ihm gesetzten Frist, ist die Bestellung aufzuheben und der nunmehr benannte Verteidiger beizuordnen (KG NStZ-RR 2012, 351; OLG Stuttgart a.a.O.). Eines gestörten Vertrauensverhältnisses zu dem ohne Anhör...mehr

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ZAP 12/2016, Notwendige Ver... / VI. Umbeiordnung

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wie zu verfahren ist, wenn bei der Bestellung des Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO das Verfahren (vgl. oben III.) nicht eingehalten und dem Beschuldigten – ggf. zu schnell – ein Verteidiger beigeordnet worden ist, bei dem es sich nicht um den "Anwalt des Vertrauens" handelt. In der Regel wird dann später vom Beschul...mehr

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ZAP 6/2017, Psychosoziale P... / 2. Ermessensentscheidung

Liegt ein Fall des § 397a Abs. 1 Nr. 1–3 StPO vor, so kann dem Verletzten bzw. Hinterbliebenen ebenfalls ein Prozessbegleiter beigeordnet werden, sofern er besonders schutzbedürftig ist, § 406g Abs. 3 S. 2 StPO . Hier ist die Beiordnung im Gegensatz zu Satz 1 nicht zwingend, sondern es besteht ein Ermessensspielraum. Die besondere Schutzbedürftigkeit kann sich im konkreten Ein...mehr

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ZAP 12/2016, Notwendige Ver... / IV. Rechtsmittel

Für Rechtsmittel in Zusammenhang mit der Bestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO gelten die allgemeinen Regeln (dazu Burhoff, EV, Rn 2980 ff.). Gegebenenfalls wird dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren rückwirkend trotz zwischenzeitlich erfolgter Entlassung aus der U-Haft ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für eine B...mehr

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ZAP 24/2016, Verfahrenstipp... / b) Umbeiordnung und Mehrkosten

Das LG Bielefeld befasst sich im Beschluss vom 7.9.2016 (8 Qs 379/16 VIII, StRR 11/2016, S. 2 [Ls.]) mit der in der Praxis häufigen Frage der "Umbeiordnung" und zwar, wenn im Beiordnungsverfahren das Anhörungsrecht des Beschuldigten verletzt worden ist. Das Beiordnungsverfahren war wie folgt abgelaufen: Der Angeklagte war ein der deutschen Sprache nicht kundiger Ausländer. I...mehr

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ZAP 13/2015, Notwendige Ver... / 2. Benennungsrecht des Angeklagten/Ablehnung aus wichtigem Grund

Dem Vorsitzenden obliegt nicht nur die Bestellung, sondern auch die Auswahl des Verteidigers (KK-Laufhütte, § 142 StPO Rn. 1). Auf die Bestellung eines bestimmten Verteidigers hat der Angeklagte keinen Rechtsanspruch (BVerfG StV 2006, 451). Der Grundsatz des fairen Verfahrens fordert aber, seine Wünsche soweit möglich zu berücksichtigen (so schon BVerfGE 9, 36). Dies ist in §...mehr

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ZAP 11/2017, Reisekosten – ... / aa) Grundsatz

Ist die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nicht notwendig, hat also die bedürftige Partei bzw. der bedürftige Beteiligte keinen Anspruch darauf, dass neben dem Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten auch ein Verkehrsanwalt beigeordnet wird, dann darf der auswärtige Anwalt nicht ohne Weiteres beigeordnet werden, wenn durch seine Beiordnung Mehrkosten gegenüber einem Anwalt a...mehr

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ZAP 13/2015, Notwendige Ver... / 2. Schwierigkeit der Sachlage

a) Umfang und Schwierigkeit der Beweisaufnahme Ob die Sachlage schwierig ist, ist im Wege einer aus der Perspektive des Angeklagten vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller Einzelfallumstände festzustellen, und zwar unabhängig von der Schwere des Tatvorwurfs (SSW-StPO/Beulke, § 140 Rn. 39). Eine schwierige Sachlage kommt u.a. in Betracht, wenn die Feststellung der Täterschaft od...mehr